Das Recht auf Selbstbestimmung garantiert dem Patienten, dass gegen seinen Willen keine Behandlung erfolgen darf, hierauf weist die Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller hin.
Ob und wie sich ein Patient behandeln lässt, ist grundsätzlich allein die Entscheidung des Patienten. Hier greift das Recht auf Selbstbestimmung, erläutert die Kanzlei.
In letzter Konsequenz bedeutet dies, dass der Patient eine medizinisch notwendige Behandlung auch ablehnen kann. Einen Grund für die Ablehnung bedarf es nicht.
Die rechtliche Grundlage für die Behandlung ist grundsätzlich die Einwilligung (§ 630d BGB).
Diese ist allerdings nur wirksam, wenn der Patient über die anstehende Behandlung vorher umfassend, verständlich und rechtzeitig aufgeklärt worden ist.
Bei Patienten, die aufgrund ihres Zustandes nicht in der Lage sind, die Tragweite ihrer Entscheidung abzusehen, und daher nicht selbst einwilligen können, liegt eine besondere Situation vor, erläutert die Kanzlei Cäsar-Preller.
Hier muss ein Vertreter nach vorheriger Aufklärung an ihrer Stelle entscheiden, soweit nicht bereits eine Patientenverfügung die jeweilige Behandlung gestattet oder untersagt. Als Vertreter kommt dabei zum Beispiel ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer infrage.
Auch Minderjährige können in der Regelabhängig insbesondere von ihrem Alter und ihrer Verstandesreife – nicht ohne ihre Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten allein über die Behandlung entscheiden, erklärt die Kanzlei Cäsar-Preller.
Um gleichwohl sicherzustellen, den Betroffenen in diesen Fällen nicht zu übergehen, muss sich der Arzt so gut wie möglich auf den jeweiligen Patienten einstellen. Je nach Zustand und Verständnismöglichkeit soll ein Weg gefunden werden, ihm die wesentlichen Umstände der vorgesehenen Behandlung zu erläutern (§ 630e Absatz 5 BGB).
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