Arbeitgeber stehen häufig vor einem Dilemma: Wiederholt und langfristig erkrankte Mitarbeitende belasten betriebliche Abläufe und verursachen erhebliche Kosten – doch nicht jede krankheitsbedingte Kündigung ist rechtlich haltbar. In einem aktuellen Urteil vom 7. Mai 2024 (Az. 5 Sa 56/23) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung aufgrund häufiger Kurzzeiterkrankungen rechtlich zulässig sein kann.
Der Fall: 40 Fehltage im Jahr – Entgeltfortzahlung plus Leiharbeiterkosten
Ein Maschinenbediener war über mehrere Jahre hinweg jährlich rund 40 Tage krankgeschrieben – wegen unterschiedlicher Erkrankungen wie Bronchitis, Gelenkschmerzen oder Rückenbeschwerden. Trotz mehrfach angebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) blieb das Muster bestehen.
Die Folge: hohe Lohnfortzahlungskosten (zwischen 7.000 und 8.500 Euro jährlich) sowie zusätzlicher Aufwand durch die Beschäftigung von Leiharbeitern. Nach erneuter Ablehnung eines BEM-Angebots im Jahr 2022 kündigte der Arbeitgeber schließlich ordentlich zum 30. Juni 2023.
Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für ungerechtfertigt und führte an, seine Erkrankungen seien weitgehend ausgeheilt und zum Teil auf äußere Umstände – etwa schlechte Lüftung oder die Corona-Pandemie – zurückzuführen. Er klagte, unterlag jedoch vor Gericht.
Das Gericht: Kündigung bei negativer Gesundheitsprognose zulässig
Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Die Richter führten aus, dass häufige Kurzzeiterkrankungen grundsätzlich eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen können – vorausgesetzt, es liegt eine negative Gesundheitsprognose vor. Das bedeutet: Es muss zu erwarten sein, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft regelmäßig krankheitsbedingt ausfällt.
Zudem müsse der Arbeitgeber erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen nachweisen können – etwa durch wirtschaftliche Belastungen oder organisatorische Störungen im Betriebsablauf. Beides war im vorliegenden Fall gegeben.
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