(Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht Nr. 10/2014 vom 14. Februar 2014)
In einem heute veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid der Stadt Konstanz stattgegeben und die zugrundeliegenden Satzungen der Jahre 1989, 2002 und 2006 für nichtig erklärt. Wenn ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif – wie im vorliegenden Fall – nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist, verletzt er das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
(Beschluss 1 BvR 1656/09)
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