In Deutschland gibt es in der Bundesländern insgesamt ein starkes Versammlungsrecht. Es wird regelmäßig bundesweit genutzt um bestimmte Positionen zu untermauern und Öffentlichkeit herzustellen. Nun wurde in einem Eilverfahren des VG Berlins auch über das Demonstrieren von Hunden geurteilt.

 

Am Uferweg des Schlachtensees gilt seit Mai 2015 ein Verbot, Hunde mitzuführen. Dagegen protestierten zirka 30 Personen samt mitgeführten Hunden und stellten vorab einen entsprechenden Antrag. Der Polizeipräsident in Berlin untersagte daraufhin sofort vollziehbar, den Uferweg im Rahmen des Aufzuges zu nutzen.

 

Das von den Protestierenden angerufene VG Berlin entschied jedoch, dass die Umrundung des Schlachtensees mitsamt Hunden wie geplant stattfinden kann, da das Versammlungsrecht Vorrang genieße. Dies insbesondere, da im Eilverfahren nur aufgrund der Kürze der Zeit in grober Abwägung entschieden werden kann und demnach öffentliche Interessen hinter dem Verbot stehen müssten. Die hierbei vorgetragenen Gefahren durch die mitgeführten Hunde reichen nicht aus, um die Versammlung zu verbieten, da den Gefahren durch entsprechende Auflagen Rechnung getragen werden kann, insbesondere eine Anleinpflicht und die Pflicht, den Hundekot ordnungsgemäß entsorgen zu müssen.

 

Die auch auf Tierrecht spezialisierte Kanzlei Cäsar-Preller kann der Entscheidung nur zustimmen und freut sich, dass die Rechte der Tiere erneut gestärkt wurden. Der Beschluss kann zwar noch angefochten werden und das Gericht auch in einem eventuellen Hauptsacheverfahren eine andere Wertung treffen, davon ist aber wohl nicht auszugehen.