Sobald eine Beziehung nicht mehr richtig funktioniert, wird sie von einem der Partner so schnell wie möglich beendet. Wenn man verheiratet war, muss man gegebenenfalls Unterhalt an den Expartner zahlen. Doch wie sieht es hier mit den Steuern aus?
Ein geschiedenes Ehepaar kann die Unterhaltszahlungen an den jeweiligen Expartner steuerlich absetzen. Insgesamt werden vom Finanzamt maximal 13.805 Euro als Sonderausgaben anerkannt. Das entspricht einem monatlichen Unterhalt von Euro 1.150. Zu diesem Betrag hinzu kommen noch Ausgaben für die Basiskrankversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung. Jedoch nur dann, wenn der Unterhaltsempfänger diese Beitrage auch versteuert.
„Wichtig daran ist, dass dieses Grenz auch gilt, wenn der Unterhalt einmalig ausgezahlt wird und nicht fortlaufend.“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Wenn die Abfindung den Höchstbetrag übersteigt, so muss diese auch versteuert werden. Steuerliche Nachteile entstehen dann, wenn man dem ehemaligen Partner eine Abfindung zahlt.
Der Scheidungsprozess und die dadurch entstehenden Kosten können wiederrum beim Finanzamt abgesetzt werden. Sie gelten als außergewöhnliche Kosten und können daher geltend gemacht werden. Im Einzelfall ist eine individuelle Beratung immer sinnvoll, notfalls auch durch den Steuerberater oder Anwalt.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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