Wie ist die Rechtslage, wenn mich der Baum des Nachbarn stört? Bäume sorgen im Frühjahr für Pollen, werfen im Sommer Schatten und im Herbst verursachen sie Laub. Schnell entfacht ein Streit zwischen Nachbarn, wenn Bäume den Grund des anderen Beeinträchtigen.
Die Kanzlei Cäsar-Preller informiert Sie über Ihr Recht.
„Ragt ein Baum auf das Nachbargrundstück, kann man dagegen vorgehen. Das Nachbarschaftsrechtsrecht gibt die Abstandsgrenzen vor, die einzuhalten sind, entscheidend ist immer die Regelung im jeweiligen Bundesland. Die jeweiligen vorgesehenen Abstände sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Wenn sie nicht eingehalten werden, ist der jeweilige Baum oder Strauch zu entfernen“, so Joachim Cäsar-Preller.
Wenn ein Baum zu groß geworden ist und dadurch das Grundstück beeinträchtigt, hat man gegen den Nachbarn ebenfalls Möglichkeiten vorzugehen. Voraussetzung ist, dass man seine Ansprüche früh genug anmeldet. Die Verjährungsfrist beträgt hierfür „häufig fünf Jahre“.
Stellt man fest, dass der Baum des Nachbarn eines Tages das Grundstück beeinträchtigen kann, dann sind Ansprüche im Zeitpunkt der Bepflanzung anzumelden, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt verjährt sein können. Bei einem Eigentümerwechsel sind Ansprüche des Vorgängers verjährt, sofern dieser keine angemeldet hat.
Auch gegen die Stadt können Ansprüche bestehen, wenn das eigene Grundstück von einem der Stadtgehörenden Baum beeinträchtigt wird. „Dann greift § 1004 BGB der besagt, dass der Eigentümer eines Grundstücks Beseitigung verlangen kann, sofern sein Grundstück durch Einwirkung eines Dritten beeinträchtigt wird“, erklärt Rechtanwalt Joachim Cäsar-Preller. „Es muss aber immer eine negative Beeinträchtigung vorliegen. Diese ist dann gegeben wenn der Baum auf das Grundstück ragt oder die Wurzeln den eigenen Rasen beschädigen. Nach Ansicht des BGH reicht Schattenwurf als Beeinträchtigung z.B. nicht aus“, so Cäsar-Preller.
Besonders die Pflichten die der Nachbar bei Wurzelschäden hat, sind nicht unstreitig. Ob es ausreichend istdie Wurzeln ab der Grundstücksgrenze abzuschneiden oder ob man dazu noch den alten Zustand des Rasens herstellen muss, ist nicht abschließend vom BGH geklärt. Letztere Ansicht scheint allerdings herrschende Meinung zu sein.
Die Kanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben.
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