Vertragsbeziehungen zu Host- Access oder Email- Account- Providern, Anbietern sozialer Netzwerke oder andere Angebote im Internet sind ebenso betroffen wie Urheberrechte, Rechte an Websites und Domains, die Rechte an Online Adressbüchern, hinterlegten Bildern, Clouds, Forenbeiträge, Blogs, Youtube- Videos und Emails. Aber auch Vertragsabschlüsse über das Internet, wie über Amazon, Zalando etc. sind erfasst.

 

Dürfen die Erben nun Zugriff auf die Daten des Verstorbenen nehmen? Muss z.B. der Emailprovider oder Facebook auf Verlangen des Erben das Passwort des Erblassers preisgeben? Derzeit wird dies regelmäßig noch von den meisten Anbietern mit dem Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen verweigert.

 

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin ist daher höchst beachtlich. Dieses hat Facebook nämlich dazu verurteilt, den Eltern der Verstorbenen als deren Erben Zugang zu dem Benutzerkonto und dessen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Die 15 Jahre alte Tochter war unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen, und die Eltern erhofften sich durch die Einsicht in die Kommunikation beispielsweise Hinweise darauf, ob Suizidabsichten bestanden hatten. Hierzu berief sich Facebook im Wesentlichen darauf, dass der Nutzungsvertrag über das Account mit einer Person höchstpersönlich geschlossen würde, und die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen eben gerade nicht erblich seien. Außerdem würden datenschutzrechtliche Bestimmungen die Preisgabe von Passwörtern und Login-Daten an Dritte, auch Erben, kategorisch ausschließen.

 

Erstmals hat hier ein Gericht also entschieden, dass digitales und „analoges“ Vermögen nicht unterschiedlich zu behandeln seien. Schließlich seien auch persönliche Briefe und Tagebücher ohne weiteres vererblich. Die Frage, wie ob in anderen Fällen eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes durch Zugangseröffnung anzunehmen wäre, hat das Gericht allerdings offen gelassen.