Schimmelbefall stellt in vielen deutschen Mietwohnungen ein Problem dar. Vor allem dann, wenn der Vermieter davon Kenntnis erlangt und trotz Bitten der Mieter nichts unternimmt. Einige Mieter helfen sich weiter, in dem sie einen Teil der Miete zum Zwecke des Tätigwerdens des Vermieters einbehalten. Dies ist allerdings nicht grenzenlos möglich.
Hinweise darüber, wo die Grenzen zu ziehen sind, erhalten betroffene Mieter nun vom BGH.
Unzulässig ist es demnach, die Miete über einen unbefristeten Zeitraum hinweg einzubehalten und gar nichts mehr zu zahlen. So tat es ein Mieter aus Kassel von März 2009 bis Oktober 2012 und bekam die damit verbundenen Konsequenzen zu spüren. Der Vermieter beantragte vor dem Amtsgericht eine Räumungsklage aufgrund von insgesamt 14.800 € ausstehenden Mietforderungen. Das Landgericht hob das zuvor ergangene Räumungsurteil zunächst wieder auf.
Der BGH unterstützte im Ergebnis allerdings den Vermieter. Die Miete darf nicht vollständig oder gar endlos zurückbehalten werden. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters gilt nur, solange der Zweck den Vermieter unter Druck zu setzen noch erfüllt sei. Bezüglich der Art und Weise des Zurückbehaltens der Miete lässt sich sagen, dass dies in angemessener Relation zum Mangel und der Gesamtmiete stehen muss. Das zurückbehaltene Geld muss der Mieter, alsbald der Mangel beseitigt ist, auszahlen.
Zeigt eine Mietminderung keine Erfolge, so kann der Mieter auch auf Mangelbeseitigung klagen, oder die notwendigen Arbeiten selbst durchführen lassen und sodann die Rechnung an den Vermieter schicken.
Weitere Informationen zu diesem und weiteren Themen erhalten Sie von Herrn Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden ist.
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