Die kaufrechtliche Gewährleistung im VW-Skandal

In Anbetracht der jüngsten Enthüllungen im VW-Skandal fragen sich viele betroffene VW-Kunden nach ihren kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten. Das Kaufrecht sieht vor, dass der Verkäufer, der eine mangelhafte Sache geliefert hat, zunächst gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB auf Nachbesserung oder Nachlieferung haftet. Dies bedeutet, dass der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann.
Der Käufer muss also dem Verkäufer zunächst das Recht zur „zweiten Andienung“ gestatten. Erst wenn der Verkäufer weder den Mangel beseitigt noch eine mangelfreie Sache liefert, kann der Käufer seine Sekundärrechte nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB ausüben. Der Käufer kann also entweder den Kaufpreis mindern, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz (etwa wegen dem mangelbedingt geringeren Wiederverkaufspreises) verlangen.
Problematisch an dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht ist aber die gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB kurze Verjährungsfrist von 2 Jahren, gerechnet ab Ablieferung der Kaufsache. Viele vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge sind schon älter als 2 Jahre (oder genauer gesagt: der Kaufvertrag wurde vor länger als 2 Jahren geschlossen) und fallen damit vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht verjährungsbedingt raus.
Nur wenn der Verkäufer den Käufer arglistig über den Mangel getäuscht hat, gilt gemäß § 438 Abs. 3 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis des Käufers vom Mangel. Da der Abgasskandal erst im September 2015 bekannt wurde, hätten die Käufer also grundsätzlich 3 Jahre Zeit, um ihre Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Dies ist allerdings ein Trugschluss. Die Gewährleistungsrechte richten sich nämlich immer gegen den Vertragspartner des Kaufvertrags. Vertragspartner des Kaufvertrags ist bei einem Autokauf aber nicht der Hersteller des Fahrzeugs, sondern in aller Regel ein niedergelassener Vertragshändler. Der niedergelassene Vertragshändler hatte aber im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses wahrscheinlich überhaupt keine Kenntnis von den internen Machenschaften im VW-Konzern und konnte demgemäß die Autokäufer auch nicht arglistig über das Vorhandensein eines Mangels täuschen. Damit bleibt es grundsätzlich bei der kurzen 2 jährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ab Ablieferung der Sache.
Die Käufer von vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen sollten sich also mit der Geltendmachung ihrer Gewährleistungsrechte beeilen, um keine Rechtsverluste durch Verjährung zu erleiden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie diesbezüglich gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.