Unternehmer können sich nicht dadurch der Verbraucherschutzvorschriften entledigen, indem sie einen Verbraucher vorschicken, der für sie den Vertrag abschließt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.11.2006, VIII ZR 72/06) stellt es einen unzulässigen Umgehungsversuch dar, wenn ein Unternehmer einen Verbraucher vorschickt, um mit einem anderen Verbraucher einen Vertrag abzuschließen. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Verbraucher insofern, als dass der Bundesgerichts-hof nunmehr eine unter Juristen umstrittene Frage geklärt hat, nämlich die Frage, wie der Käuferschutz funktioniert, wenn der Unternehmer eine Umgehung der für den Verbraucher günstigeren gesetzlichen Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf unternimmt. Insbesondere war bislang ungeklärt, ob dann der Unternehmer oder der vorgeschobene Verbraucher dem Käufer gegenüber haftet. Nunmehr hat der BGH entschieden, dass in diesen Fällen der in Wirklichkeitdas Geschäft betreibende und den wirtschaftlichen Nutzen ziehenden Unternehmer dem Verbraucherkäufer gegenüber haftet. Die Entscheidung betraf einen Pkw-Kauf; das Urteil ist aber von genereller Bedeutung für Kaufverträge aller Art. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch in anderen Bereichen, bei denen vergleichbare gesetzliche Regelungen über das Umgehungsverbot bestehen, diese Rechtsprechung von den Instanzgerichten angewendet wird, so etwa bei Time-Sharing-Verträgen und Darlehensvermittlungsverträgen. Sadighi – Rechtsanwalt –