Wird ein Fahrzeug während der Probefahrt durch einen angeblichen Kaufinteressenten gestohlen, muss dies die Teilkaskoversicherung nicht automatisch decken. Denn wenn der Fahrzeugeigentümer den Diebstahl durch seine eigene Unvorsichtigkeit erst ermöglicht hat, muss die Versicherung den Schaden nicht zahlen.
In einem Fall hatte der Kläger einem ihm unbekannten sein Motorrad zu einer Probefahrt überlassen. Der Unbekannte verschwand jedoch mit der Maschine und schickte nur eine SMS, dass das Motorrad nun gestohlen sei. Der Eigentümer verlangte darauf von seiner Teilkaskoversicherung 8.000 Euro wegen Diebstahls. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. So sah den Fall auch das Landgericht Coburg (Aktenzeichen: 13 O 717/08) und wies die Klage des Bestohlenen ab. Dieser habe grob unvorsichtig und äußerst leichtsinnig gehandelt, weil er keine Maßnahme getroffen habe, um sich gegen den Diebstahl zu schützen. Er habe den Täter geradezu zum Diebstahl eingeladen, indem er nicht einmal nach dessen Personalien gefragt habe.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden