Ein Mann aus Wien abonniert einen Newsletter, bestätigt die Einwilligung und fordert zwei Wochen später Auskunft über seine Daten nach Art. 15 DSGVO – als das Unternehmen die Auskunft unter Hinweis auf Rechtsmissbrauch verweigert, verlangt er 1.000 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Genau dieses Muster beschäftigt derzeit den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Verfahren „Brillen Rottler“ (C-526/24). Der Generalanwalt Maciej Szpunar hat am 18. September 2025 seine Schlussanträge vorgelegt – und setzt klare Grenzen für missbräuchliche Geltendmachung von Betroffenenrechten.
Der Ausgangsfall und die Vorlage aus Arnsberg
Das Amtsgericht Arnsberg (AG) hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt. Im Kern geht es darum, ob ein Auskunftsersuchen schon bei der ersten Anfrage „exzessiv“ sein kann und ob eine Auskunft verweigert werden darf, wenn der Betroffene erkennbar nur Schadensersatzansprüche provozieren will. Die Vorlagefragen sind im Amtsblatt der EU dokumentiert (Beschl. v. 31.07.2024 – 42 C 434/23).
Kernaussagen des Generalanwalts
Nach den Schlussanträgen kann bereits ein erstes Auskunftsersuchen „exzessiv“ i.S.v. Art. 12 Abs. 5 DSGVO sein; die in der Norm erwähnte „häufige Wiederholung“ ist nur beispielhaft. Wer Auskunft erkennbar nur beantragt, um eine Ablehnung zu provozieren und anschließend Schadensersatz zu fordern, handelt rechtsmissbräuchlich; ein solches Vorgehen ist nicht schützenswert. Zugleich betont der Generalanwalt: Die bloße Tatsache, dass jemand oft Schadensersatz verlangt, reicht nicht aus – maßgeblich bleibt eine Einzelfallprüfung, u.a. nach Gegenstand des Auskunftsersuchens und zeitlichem Abstand zur Einwilligung.
Einordnung in die Rechtsprechung: Parallelfälle und offene Fragen
Der Fall steht nicht isoliert: Bereits 2024 hatte das AG Augsburg in einem ähnlich gelagerten Verfahren (18 C 3234/23) das systematische Vorgehen eines Klägers als rechtsmissbräuchlich gewertet; die Berufung ist anhängig.
Zudem hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Juni 2025 zwei Verfahren zu Auskunft und immateriellem Schaden nach Art. 82 DSGVO bis zur EuGH-Klärung ausgesetzt (8 AZR 308/24 (A); 8 AZR 4/25 (A)). Das unterstreicht die erhebliche Praxisrelevanz – insbesondere die Frage, ob bereits „Kontrollverlust“ oder „Ungewissheit“ über die Datenverarbeitung als Schaden genügt.
Wichtig: Schlussanträge sind rechtlich nicht bindend, der EuGH entscheidet autonom – oft in ähnlicher Richtung, aber keineswegs zwingend. Nach der EuGH-Entscheidung wird das AG Arnsberg auf dieser Grundlage den konkreten Fall entscheiden.
Rechtsmissbrauch und „exzessive“ Anträge – was bedeutet das für Betroffene und Unternehmen?
Art. 12 Abs. 5 DSGVO erlaubt Verantwortlichen, offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge abzulehnen. Nach der Vorlage aus Arnsberg und den Schlussanträgen kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an: Hat der Betroffene kurz nach einer selbst erteilten Einwilligung Auskunft verlangt? Zielt das Begehren erkennbar auf die Erzeugung eines Verstoßes und anschließenden Schadensersatz? Liegen öffentlich zugängliche Hinweise auf massenhaftes Vorgehen vor? Solche Kriterien können eine Ablehnung stützen – pauschale Verdächtigungen genügen aber nicht.
Für Verbraucher:innen bleibt wichtig: Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO ist ein zentrales Kontrollinstrument. Eine legitime Auskunftsanfrage – etwa um die Datenherkunft, Empfänger oder Speicherdauer zu erfahren – ist weiterhin durchsetzbar. Rechtsmissbrauch setzt besondere Umstände voraus. Auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ist nicht ausgeschlossen, erfordert aber einen Verstoß und einen kausalen immateriellen Schaden.
Für Unternehmen empfiehlt sich eine saubere Dokumentation: Double-Opt-In, klare Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO, belegbare Prozesse zur zügigen Beantwortung von Auskunftsersuchen und eine Einzelfallprüfung, bevor man sich auf „exzessiv“ beruft. Wer pauschal verweigert, riskiert gerade den geltend gemachten Verstoß. Orientierung geben neben der EU-Vorlage auch seriöse Berichte aus der Rechtspraxis.
Praktische Hinweise
Betroffene sollten Auskunft zielgerichtet stellen (konkrete Datenkategorien, Zeiträume) und berechtigte Interessen benennen. Unternehmen sollten bei Anfragen kurz nach der Einwilligung besondere Sorgfalt walten lassen: Prüfen, ob das Auskunftsinteresse plausibel ist, Fristen einhalten oder – bei begründetem Missbrauchsverdacht – die Ablehnung nachvollziehbar begründen. Laufende Parallelsachen vor dem BAG zeigen, dass die EuGH-Antworten auch für Arbeitsverhältnisse bedeutsam sein werden.
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