In manchen Zeiten im Jahr ist einfach niemand zu erreichen. Urlaube, Feiertage und Schulferien sind oft ein Grund hierfür. So zum Beispiel in der Zeit des berühmten „Sommerlochs“. Doch was ist, wenn ausgerechnet in dieser Zeit eine Eigentümerversammlung geplant ist?
Die Versammlungen der Wohneigentümer sollten lieber nicht in der großen Ferienzeit abgehalten werden. Es könnte dann nämlich dazu kommen, dass entschiedene Beschlüsse nicht gelten. Das Teilnahmerecht von Mitgliedern darf durch den Versammlungszeitpunkt nicht beschnitten werden. So entschied kürzlich das Landgericht Karlsruhe (Az.: 11 S 16/13). 
Im oben genannten Fall wurde eine Eigentümerversammlung mit einem Vorlauf von zwei Wochen organisiert. Das Problem: Der Termin lag in den Sommerferien, so dass ein Miteigentümer nicht daran teilnehmen konnte, weil er in den Ferien war. Der Miteigentümer akzeptierte die Beschlüsse der Eigentümerversammlung nicht und zog vor Gericht.
Laut Gericht bekam der Miteigentümer Recht. Die genannte Versammlung hätte zu einer sogenannten „Unzeit“ stattgefunden, weswegen die Beschlüsse ungültig seien. Der Termin müsse an einem Tag stattfinden, an dem potentiell alle Teilnehmer Zeit hätten. Grundsätzlich kann eine Versammlung auch in den Feiern stattfinden, müsse dann aber länger als zwei Wochen vorher angekündigt werden.
„Die Beschlüsse, die aus der Versammlung resultierten, sind nicht unbedingt ungültig. Wenn aber vereinbart wird, dass die Versammlung im ersten Quartal des Jahres stattfinden muss, dann muss die Verwaltung darauf auch Rücksicht nehmen.“, sagt Rechtsanwalt JoachimCäsar-Preller. Demnach sollte eine Terminierung immer gut überlegt sein und am besten außerhalb der Ferienzeiten liegen.
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