Gerade jetzt nach der Weihnachtszeit ist die Versuchung groß, „ungeliebte Geschenke“ bei Online-Auktionshäusern feilzubieten und zu verkaufen. Was aber, wenn der erwartete Verkaufspreis nicht erreicht wird? Die Auktion einfach abbrechen? – „Besser nicht!“, rät der Wiesbadener Rechts- und Fachanwalt Joachim Cäsar-Preller. Ein vorzeitiger Abbruch einer Online-Auktion kann nämlich teuer werden.
Auch die von der Online-Plattform verwendete AGB-Klausel, wonach ein Angebot „ohne Einschränkung“ bis spätestens 12 Stunden vor Auktionsende vorzeitig abgebrochen werden könne, ändert an einer möglichen Schadensersatzpflicht des zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden nichts, warnt Cäsar-Preller.
Im aktuellen Fall, welcher vom Bundesgerichtshof entschieden wurde (Aktenzeichen: VIII ZR 90/14) wurde ein Stromaggregat im Rahmen einer 10-tägigen Online-Auktion bei eBay für 8.500 € angeboten und der Verkäufer brach die Auktion vorzeitig nach 2 Tagen ab, weil er die Maschine anderweitig verkaufen wollte. Der Kläger war aber zu jenem Zeitpunkt bereits Höchstbietender für 1 € und verlangte vom Verkäufer Schadensersatz im Wert des angebotenen Stromaggregates – und bekam recht.
Die Karlsruher Richter argumentierten, es handele sich bei der von eBay verwendeten AGB-Klausel, wonach ein Auktionsabbruch bis maximal 12 Stunden vor Auktionsende möglich sei, nur um eine technische Regelung für den technischen Vorgang an sich und nicht um eine rechtliche Regelung, resümiert Cäsar-Preller. Laut den eBay-AGB ist ein Abbruch einer Auktion auch nur möglich, wenn es bei der Artikelbeschreibung zu „wesentlichen Fehlern“ gekommen ist bzw. der angebotene Artikel ohne Verschulden beschädigt bzw. gestohlen wurde. In allen restlichen Fällen müsse der Artikel an den jeweiligen Höchstbietenden verkauft werden, wenn eine Auktion vorzeitig abgebrochen wurde. Im vorliegenden Fall war ein Verkauf an den Höchstbietenden wegen Verkaufs an einen anderen Verkäufer nicht mehr möglich und der Verkäufer musste Schadensersatz an den Höchstbietenden zahlen, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
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