Ein Nickerchen am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht zwingend die Kündigung, hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
Das Kölner Arbeitsgericht hatte nunmehr eine Kündigungsschutzklage zu entscheiden, in welcher eine Zugbegleiterin die Kündigung ihres Arbeitgebers angriff. Dieser hatte der Arbeitnehmerin die Kündigung ausgesprochen, da sie während ihrer Arbeitszeit eine siebenstündige Zugfahrt im Bordrestaurant verschlafen hatte, erläutert Cäsar-Preller den Sachverhalt.
Das Arbeitsgericht entschied nun, dass die Kündigung unangemessen gewesen ist. Insbesondere stützten die Richter die Entscheidung darauf, dass die Zugbegleiterin schon bei Dienstantritt über Unwohlsein geklagt hatte, aber sich nicht krankmelden wollte. 
Auch kritisierte das Gericht, dass sich niemand um die Frau gekümmert hat und dies obwohl den Kollegen das Unwohlsein bekannt war.
Nach alledem vermochten die Kölner Richter keine Pflichtverletzung zu sehen, welche eine Kündigung gerechtfertigt hätte, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller das Urteil zusammen.
Dies auch, obwohl die Zugbegleiterin bereits zweimal abgemahnt wurde, weil sie ihren Dienst verschlafen hatte.
Einen generellen Freibrief für schlafen am Arbeitsplatz ist die Entscheidung sicher nicht, aber sie zeigt, dass es bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses stets auf die genauen Umstände ankommt, erklärt Cäsar-Preller.