Am 22. Juni 2023 entschied das Amtsgericht Besigheim in einem Urteil, dass eine im Formularmietvertrag vereinbarte Leihe einer Einbauküche unwirksam ist, wenn sie dazu dient, Instandhaltungskosten auf den Mieter abzuwälzen. Diese Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und verstößt gegen die Grundsätze des Mietrechts, berichtet Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht.
Die rechtlichen Grundlagen
Gemäß § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit instand zu halten. Abweichend davon können im Mietvertrag lediglich Kosten für Kleinreparaturen unter bestimmten Bedingungen auf den Mieter umgelegt werden. Auch die Möglichkeit, durch individuelle Absprachen bestimmte Einbauten von der Instandhaltungspflicht des Vermieters auszunehmen, ist grundsätzlich gegeben. Allerdings müssen solche Vereinbarungen individuell ausgehandelt sein, was hohe Anforderungen an den Nachweis stellt.
Der Fall
Im vorliegenden Fall enthielt der Mietvertrag eine Klausel, die besagte, dass die in der Wohnung vorhandene Einbauküche nicht mitvermietet, sondern dem Mieter lediglich geliehen sei. Somit sollten die Reparaturen und die Instandhaltung der Küche – einschließlich der defekten Dunstabzugshaube – durch den Mieter erfolgen. Das Amtsgericht Besigheim entschied jedoch, dass diese Vereinbarung unwirksam ist. Die Klausel diente lediglich dazu, die Instandhaltungskosten unzulässig auf den Mieter abzuwälzen, was eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
Konsequenzen des Urteils
Das Gericht stellte klar, dass der Vermieter auch dann für die Instandhaltung und Reparatur der Einbauküche verantwortlich ist, wenn diese nicht als mitvermietet, sondern nur als geliehen vereinbart wurde. Im Ergebnis musste der Vermieter die Reparaturkosten für die Dunstabzugshaube tragen.
Fazit für Mieter und Vermieter
Für Mieter bedeutet dieses Urteil, dass sie nicht verpflichtet sind, Instandhaltungskosten für Einbauküchen oder andere Einbauten zu tragen, wenn diese lediglich als Leihe im Mietvertrag bezeichnet werden. Vermieter sollten darauf achten, dass solche Vereinbarungen nicht formularmäßig, sondern individuell und im beidseitigen Einverständnis getroffen werden, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Sollten Sie als Mieter oder Vermieter mit ähnlichen Klauseln in Ihrem Mietvertrag konfrontiert sein, empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie umfassend und unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
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