Ob Amazon Prime, Spotify oder PlayStation Plus – viele Anbieter digitaler Abonnementdienste haben in den letzten Monaten ihre Preise erhöht. Meist unter Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die es ihnen erlauben sollen, die Preise einseitig anzupassen. Doch dürfen sie das überhaupt? Die Antwort der Gerichte ist eindeutig – und sie fällt klar verbraucherfreundlich aus.
Ein Urteil des Kammergerichts Berlin gegen Netflix aus dem Jahr 2019 markierte den Anfang. Inzwischen wurden auch die Preisanpassungsklauseln bei Spotify, PlayStation Plus und Amazon Prime für unwirksam erklärt. Aktuell ist der Streamingdienst DAZN im Visier der Verbraucherzentrale Bundesverband – auch hier geht es um die Rückforderung zu viel gezahlter Beiträge über eine sogenannte Verbandsklage vor dem OLG Hamm.
Was sagen die Gerichte?
Die Rechtslage ist klar: Einseitige Preisanpassungsklauseln, die den Unternehmen ein einseitiges Preisänderungsrecht ohne Zustimmung des Kunden einräumen, verstoßen gegen das AGB-Recht. Sie benachteiligen Verbraucher unangemessen und sind häufig auch intransparent – damit sind sie nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind solche Klauseln zwar grundsätzlich zulässig – aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen. Sie müssen beispielsweise auch Preissenkungen vorsehen, dürfen nicht ins Blaue hinein formuliert sein und müssen Anlass, Umfang und Berechnungsgrundlage der Preisänderung konkret offenlegen.
Warum gelten diese Klauseln bei Digital-Abos als besonders problematisch?
Die Gerichte sagen: Bei kurzfristig kündbaren Digital-Abos wie Amazon Prime oder PlayStation Plus fehlt es schon am sogenannten berechtigten Interesse, das eine einseitige Preisanpassung rechtfertigen könnte. Anders als etwa bei Strom- oder Gasverträgen kann sich der Anbieter jederzeit durch einfache Kündigung vom Vertrag lösen. Das langfristige wirtschaftliche Risiko – der eigentliche Grund für Preisanpassungsklauseln – besteht hier also gar nicht.
Was heißt das für Verbraucher?
Verbraucher können sich gegen einseitige Preiserhöhungen wehren. Wer betroffen ist, hat möglicherweise Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beiträge. In bestimmten Fällen – etwa beim Sport Streamingdienst DAZN – kann man sich einer Verbandsklage anschließen.
Ein Tipp aus der Praxis: Wer den Verdacht hat, durch eine unrechtmäßige Preiserhöhung benachteiligt worden zu sein, sollte nicht untätig bleiben.
„Als Verbraucher haben Sie Rechte – lassen Sie sich nicht von unzulässigen AGB-Klauseln einschüchtern. Wir prüfen für Sie, ob die Preiserhöhung in Ihrem Fall wirksam war“, rät ein Anwalt der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Sie möchten wissen, ob auch Ihre Preiserhöhung unwirksam war?
Dann lassen Sie Ihre Vertragsbedingungen von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden überprüfen. Unser Team steht Ihnen mit Erfahrung und Klarheit zur Seite.
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