Der Pflichtteilsanspruch eines enterbten Kindes hängt entscheidend davon ab, welchen Wert der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte und welche Schenkungen der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat. In vielen Fällen betreffen solche Schenkungen Immobilien, deren genauer Wert für die Berechnung des Pflichtteils relevant ist. Um den Pflichtteilsanspruch durchsetzen zu können, hat der Berechtigte umfassende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegenüber den Erben. Doch häufig reichen diese Informationen allein nicht aus, weshalb sich die Frage stellt, ob auch das Grundbuchamt weitere Informationen herausgeben muss.

In dem vom Oberlandesgericht München im Februar 2024 entschiedenen Fall (Az. 34 Wx 36/24 e) verlangte ein Mann, der seinen Pflichtteil nach dem Tod seiner Mutter geltend machen wollte, Einsicht in verschiedene Unterlagen beim Grundbuchamt. Er wusste, dass seine Mutter seinem Bruder eine Eigentumswohnung teilweise unentgeltlich übertragen hatte. Um die genaue Höhe seines Pflichtteilsanspruchs berechnen zu können, beantragte er beim Grundbuchamt nicht nur einen aktuellen Grundbuchauszug, sondern auch Kopien der Übertragungsverträge, einschließlich früherer Eigentumsübertragungen, und insbesondere auch die Kostenrechnung, die beim Erwerb der Immobilie durch seine Mutter angefallen war.

Das Grundbuchamt stellte lediglich den letzten Übertragungsvertrag zur Verfügung und verweigerte die Herausgabe der Kostenrechnung. Es argumentierte, dass der Pflichtteilsberechtigte sich diesbezüglich an die Erben halten müsse, da ihm gegenüber diesen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zustünden. Die Kostenrechnung gehöre nicht zu den Unterlagen, die vom Grundbuchamt herauszugeben seien.

Das Oberlandesgericht München sah dies jedoch anders. Es stellte klar, dass jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, grundsätzlich Einsicht in das Grundbuch sowie in die dort hinterlegten Unterlagen nehmen darf. Ein solches berechtigtes Interesse kann sich auch aus wirtschaftlichen Gründen ergeben. Entscheidend sei, dass keine unbefugten Zwecke verfolgt würden und das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen gewahrt bleibe. Wenn jedoch ein Pflichtteilsberechtigter Informationen aus sachlich nachvollziehbaren Gründen verlangt, um seine Rechte geltend zu machen, ist das Interesse berechtigt.

Gerade auch die begehrte Kostenrechnung könne dabei eine wichtige Rolle spielen. Zwar sei der dort angesetzte Gegenstandswert nicht verbindlich, er liefere aber zumindest einen brauchbaren Anhaltspunkt für den tatsächlichen Wert der Immobilie. Da sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gerade nach dem Wert der verschenkten Immobilie bemisst, sei es erforderlich, diesen Wert möglichst genau zu kennen. Die Kostenrechnung könne hierfür einen Hinweis geben, sodass sie dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung gestellt werden müsse.

Das Oberlandesgericht bekräftigte somit, dass das berechtigte Interesse des Pflichtteilsberechtigten auch die Einsichtnahme in solche Dokumente wie Kostenrechnungen umfasst, wenn sie zur Bestimmung des Nachlasswerts und zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs dienen. Die Entscheidung stärkt die Rechte enterbter Angehöriger im Umgang mit dem Grundbuchamt und zeigt, dass wirtschaftliche Interessen im Kontext des Pflichtteils als legitimer Grund für eine Akteneinsicht anerkannt werden.

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