Nach einem Urteil des FG Neustadt ist ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, verpflichtet, Einkommensteuererklärungen in elektronischer Form einzureichen. Gewinneinkünfte sind solche aus Einkünften aus Gewerbebetrieb, Selbständigkeit oder Land- und Forstwirtschaft.

Der Kläger arbeitet nebenberuflich selbständig als Fotograf, Autor und Tauchlehrer. Auf seinen Antrag hin, die Steuererklärungen zukünftig in Papierform abgeben zu können, erhielt er einen ablehnenden Bescheid, gegen den er sich erfolglos mit einem Einspruch wandte. Auch die darauf gerichtete Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Selbst bei seinen Einkünften von nur ca. 500 Euro pro Jahr sei bereits eine Grenze von 410 Euro überschritten, nach der auf eine Abgabe der Erklärung in elektronischer Form nicht mehr verzichtet werden muss. Einwände wegen persönlicher Erfahrungen des Steuerpflichtigen mit Internetmissbrauch können hier nicht geltend gemacht werden.

Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse der Steuerpflichtige im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Letztlich gibt es auch bei einer Abgabein Papierform die Gefahr, dass Daten gestohlen werden könnten. Ein verbleibendes Restrisiko könne nicht ausgeschlossen werden. Letztlich habe der BFH auch in Hinblick auf die Umsatzsteuererklärung die elektronische Abgabe der Steuererklärung für verfassungsgemäß anerkannt.