Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12 entschieden, dass ein einseitiger Kontaktabbruch durch den Vater gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt nicht ausreicht.
Die Eltern des Antragsgegners trennten sich, als dieser 18 Jahre alt war. Der Vater zog aus. Der Kontakt zwischen Vater und Sohn riss nach einem Jahr gänzlich ab. 1998 errichtete der Vater ein Testament und bestimmte, dass der Sohn nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten solle, da seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 zog der Vater in eine Heimeinrichtung, wo er im Februar 2012 starb. Er erhielt während der letzten Jahre Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, verlangt von dem Sohn als Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt in Höhe von 9.022,75 €.
Nachdem das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht den Antrag zurück, da der Anspruch auf Elternunterhalt infolge des einseitigen Kontaktabbruchs verwirkt sei. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben, die Beschwerde zurückgewiesen und die Entscheidung des Amtsgerichts zu Gunsten der Stadt wiederhergestellt.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Anspruch auf Elternunterhalt trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt sei. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stelle wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führe aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Hat der Elternteil jedoch wir in vorliegendem Fall seine elterlichen Pflichten während der Kindheit des Nachwuchses im Wesentlichen erbracht, liegt eine schwere Verfehlung regelmäßig nicht vor. Insbesondere stelle die Errichtung des Testaments selbst keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht habe.
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