Grundsätzlich sind die Beerdigungskosten des volljährigen Kindes anteilig von den Eltern zu tragen. Ist ein Elternteil nicht leistungslähig, so hat der andere leistungsfähige Elternteil für die angemessenen Kosten alleine aufzukommen (§ 1615 II BGB). Der volljährige Sohn der geschiedenen Parteien verstirbt. Die Mutter führt die Beerdigung durch und veranlasst unter anderem die Überführung des Leichnams an ihren und den Wohnort des Verstorbenen. Der Nachlass des verstorbenen Sohnes ist überschuldet. Die Mutter ist Erbin und hat kein Erwerbseinkommen. Sie beabsichtigt, den Vater auf Freistellung der Beerdigungskosten zu verklagen. Ihr Prozesskostenhilfeantrag wird vom Amtsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde zum Landgericht ist erfolgreich. Die Mutter kann als Erbin (§ 1968 BGB) die Kosten für die Beerdigung nicht aufbringen. Daher greift § 1615 II BGB zu Lasten des Vaters ein. Er hat allein die Beerdigungskosten zu tragen, da die Mutter gegenüber dem Sohn ihre Unterhaltspflicht auf Grund fehlender Leistungsfähigkeit nicht erfüllen konnte. Auch die Kosten der Überführung gehören zu den Beerdigungskosten. Sie sind erstattungsfähig, da der Lebensmittelpunkt des Verstorbenen der Ort der Beerdigung war und zudem der dort wohnende Elternteil sich so um die Grabpflege kümmern kann.
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