Lehnt ein Arbeitgeber einen Antrag auf Elternzeit leichtfertig ab, müssen dies die Beschäftigten nicht akzeptieren. Zwingende Hindernisse müssen der Ablehnung nämlich entgegenstehen. Die Gerichte legen dabei sehr eng aus, was zwingend ist und was nicht.
Der Fall:
Eine regionale Verkaufsleiterin hatte geklagt. Die Frau wurde im Juli 2011 Mutter und wollte bis Juli 2013 in Elternzeit gehen. Sie beantragte für diesen Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung. Der Arbeitgeber lehnte dies jedoch wegen dringender betrieblicher Gründe ab, mit der Begründung, dass auf ihrer Position eine ständige Erreichbarkeit erforderlich sei.
In der ersten und zweiten Instanz erhielt die Frau Recht. Die Richter urteilten, dass die Ablehnungsgründe für eine Elternteilzeit von erheblichem Gewicht sein müssten. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem habe die Frau auch ausdrücklich angeboten, an allen Tagen der Woche erreichbar zu sein.