Seit 2014 müssen Verkäufer beziehungsweise Vermieter von Immobilien Energiewerte einer Immobilie in ihren Anzeigen angeben. „Zwar sah man bislang bei einem Fehlen von einer Strafe ab, ab 1. Mai kann es aber eine Strafe von bis zu 15.000 € geben, wenn man keine Energiewerte in einer Immobilienanzeige angibt.“, warnt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
„In einer Anzeige muss man Baujahr seines Hauses, Energieträger jeweiliger Heizung, einen Endenergiewert aus seinem Energieausweis sowie jeweilige Art seines Energieausweises angeben. Bei einem nach 1. Mai 2014 ausgestellten Energieausweis muss man auch noch eine im Ausweis angegebene Effizienzklasse aufführen.“, erklärt Cäsar-Preller.
Ferner muss man seinem Käufer beziehungsweise Mieter einen Energieausweis vorlegen. Hierüber kann man nämlich einen Orientierungspunkt haben, wie hoch später Heizkosten sein könnten. Hierbei gibt es zwei Varianten. Bei der Bedarfsvariante lässt man von einem Fachberater einen möglichen Energieverbrauch seiner Immobilie berechnen. Beim Verbrauchsausweis berücksichtigt man hingegen nur einen Energieverbrauch vergangener Jahre, welcher natürlich stark von jeweiligen Bewohnern abhängt. Ein solcher Energieausweis könnte somit ungenauer sein.
„Hausverkäufer beziehungsweise Vermieter sollten sich also um einen Energieausweis kümmern.“, rät Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
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