Die Laufzeit der Mittelstandsanleihe der eno energy GmbH endet am 30. Juni 2016. Nun möchte der Windparkprojektierer die Laufzeit um drei Jahre verlängern. Über die Änderung der Anleihebedingungen sollen die Anleger am 25. Februar am Unternehmensstandort in Rerik abstimmen.
 
Die eno energy GmbH hatte 2011 eine Unternehmensanleihe (WKN A1H3V5 / ISIN DE000A1H3V53) mit einer fünfjährigen Laufzeit und einem Volumen von 25 Millionen Euro begeben. Die Schuldverschreibung steht am 30. Juni 2016 zur Rückzahlung an. Ebenfalls werden die vereinbarten jährlichen Zinsen in Höhe von 7,375 Prozent dann fällig. Nun möchte das Unternehmen die Laufzeit verlängern. Dies sei Teil eines Finanzierungskonzepts, um den Wachstumskurs fortzusetzen, heißt es von Unternehmensseite. Nachdem eine Abstimmung ohne Versammlung ergebnislos blieb, sollen die Anleger nun am 25. Februar entscheiden. Eine Änderung der Zinshöhe ist nicht geplant. Zudem bietet die eno energy GmbH eine zusätzliche Verzinsung in Höhe von 1 Prozent an, wenn sie die Schuldverschreibungen vorzeitig zurückzahlt.
 
„Die Verlängerung der Laufzeit um drei Jahre bedeutet auch, dass die Anleger drei weitere Jahre das Risiko von finanziellen Verlusten und eines Ausfalls der Anleihe tragen. Daher sollten sie sich genau über die Gründe der geplanten Änderungen und derAussichten des Unternehmens informieren. Leider haben Anleger bei Mittelstandsanleihen in der Vergangenheit immer wieder Verluste hinnehmen müssen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
 
Um einer derartigen Entwicklung vorzubeugen, können sich die Anleger auch über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren. „Sollten sich die Anleger gegen eine Verlängerung der Laufzeit entscheiden und es bei der dann anstehenden Zinszahlung bzw. Rückzahlung der Anleihe zu Schwierigkeiten kommen, können rechtliche Schritte bis zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geprüft werden. Sollte es zu einer Verlängerung der Laufzeit kommen, können auch vorzeitige Ausstiegsmöglichkeiten wie die außerordentliche Kündigung geprüft werden“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
 
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit die Interessen der Anleger.
 
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