Nicht immer rechtfertigt das private Internetsurfen im Job die fristlose Kündigung, auch wenn der Chef dies verboten hat, erklärt der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Für eine wirksame fristlose Kündigung aufgrund des privaten Surfens muss der Firma ein darüber hinaus gehender Schaden entstanden sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn durch das private Surfen das System Schaden genommen hat, z.B. weil es sich dadurch mit einem Virus infiziert hat oder wenn der Arbeitnehmer den Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag nicht ausreichend nachgekommen ist, erläutert Cäsar-Preller die Rechtslage 
In einem nun verhandelten Fall (LAG RLP Az.: 10 Sa 173/13) wurde einem Auszubildenden zum Einzelhandelskaufmann außerordentlich fristlos gekündigt, da ihm der Arbeitgeber vorwarf während der Arbeitszeit Pornoseiten besucht zu haben.
Dabei sei aufgrund einer Betriebsvereinbarung jegliche private Nutzung des Internets untersagt gewesen, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.
Die Richter hielten die fristlose Kündigung jedoch für unwirksam. Die Behauptungen des Unternehmens seien zu pauschal. Es wurde der Schaden nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere wurde nicht dargelegt wie viele Daten der Auszubildende heruntergeladen hat und ob es daher zu Schäden oder sonstigen Problemen und Kosten kam. Auch der Nachweis, dass der Auszubildende seine Pflichten vernachlässigte konnte nicht geführt werden, erläutert Cäsar-Preller die Entscheidung.
Jedoch weist der Experte Cäsar-Preller darauf hin, dass ein Angestellter für seine berufliche Tätigkeit bezahlt wird und nicht für das private Surfen im Netz.
Eine private Nutzung ist daher generell unzulässig, es sei denn es wurde ausdrücklich erlaubt oder wird stillschweigend geduldet.