Von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
Kaum ein Deutscher hat beim Kauf einer Immobilie in Spanien an seinen eventuellen Tod gedacht, geschweige denn an die Errichtung eines Testaments. Viele Menschen bringen die Errichtung eines Testaments leider noch immer mit einem nahe liegenden Tod in Verbindung.
Dabei lässt ein vom Fachmann abgesegnetes Testament den Erblasser ruhig schlafen, da etwaige Probleme, die in der Zukunft entstehen können, nach seinem Tod geregelt sind.
Dieser Artikel erläutert die wichtigsten Begriffe des deutsch-spanischen Erbrechts und gibt Hinweise, worauf ein Deutscher mit Immobilienbesitz in Spanien in steuerrechtlicher Hinsicht zu achten hat.
Für einen deutschen Immobilienbesitzer in Spanien richtet sich das anwendbare Recht nach seinem Ableben grundsätzlich nach seiner Staatsangehörigkeit; d.h. deutsche Staatsangehörige können nur nach dem deutschen Erbrecht beerbt werden.
Sollte der Verstorbene keine wirksame Verfügung, also ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen haben, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Nach dem Gesetz erben die nächsten Verwandten und die Ehepartner. Für das Erbrecht der Verwandten sind die so genannten Ordnungen maßgeblich. Die erste Ordnung besteht aus Abkömmlingen des Erblassers, d.h. seine Kinder und Enkel. Zur zweiten Ordnung werden die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge gezählt. Neben den Blutsverwandten ist auch der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe. Um die Höhe seines Erbteils bestimmen zu können, ist u. a. entscheidend, in welchem Güterstand die Ehegatten beim Tode des Erblassers gelebt haben.
Ist man mit den von Gesetzes wegen vorgesehenen Erbquoten nicht einverstanden, sollte man ein eigenhändiges (bei Eheleuten gemeinschaftliches) Testament oder einen Erbvertrag errichten. Darin kann der Erblasser bestimmen, wer seine Erben sein sollen und mit welcher Quote und ob ein gesetzlicher Erbe in der Erbfolge übergangen werden soll. Ein Erblasser errichtet also in der Regel eine letztwillige Verfügung, um von den gesetzlichen Regelungen der Erbfolge abzuweichen.
Es besteht keine Pflicht für einen Ausländer mit Eigentum in Spanien, ein spanisches Testament zu machen. Gleichwohl wird ausländischen Grundeigentümern oft empfohlen, hinsichtlich ihres spanischen Vermögens ein Testament in Spanien zu errichten; wesentlicher Vorteil ist, dass die Umschreibung des Eigentums auf die Erben wesentlich unbürokratischer möglich ist. Das gilt jedoch nur dann, wenn man ein notarielles Testament errichtet. Anders als in Deutschland, wo ein Testament bei den einzelnen Nachlassgerichten hinterlegt wird, erfolgt die Hinterlegung des Testaments in Spanien bei einem Zentralnachlassregister in Madrid. Dadurch wird sichergestellt, dass jeweils das aktuellste Testament unabhängig vom Ort der Errichtung zum Tragen kommt.
Es ist dringend davon abzuraten, ein eigenhändiges Testament nur deswegen zu errichten, um etwa anfallende Kosten für eine fachliche Beratung zu vermeiden. Unklare Testamentsformulierungen können sehr schnell zu unterschiedlichen Meinungen über die Auslegung der letztwilligen Verfügung führen und komplizierte Erbauseinandersetzungen zeitigen. Die hierdurch entstehenden Kosten übersteigen in der Regel die Kosten für eine fachlich qualifizierte Testamentsberatung.
In der deutschen Praxis sind gemeinschaftliche Testamenteund Erbverträge weit verbreitet, nach gemeinspanischem Recht sind dagegen weder gemeinschaftliche Testamente noch Erbverträge zulässig. Spanische Behörden sind aber verpflichtet, nach deutschem Erbrecht errichtete Testamente oder Erbverträge anzuerkennen.
Ein gemeinschaftliches Testament kennzeichnet sich dadurch aus, dass zwei Testamente in einer Urkunde zusammengefasst sind. Vom „Berliner Testament“ spricht man dann, wenn sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und weiter verfügen, dass nach dem Tode des länger Lebenden der Nachlass von beiden an einen fallen soll.
Anders als beim Testament ist es beim Erbvertrag zwingend vorgeschrieben, dass der Vertrag vor einem Notar beurkundet werden muss. Der Erblasser ist bei einem Erbvertrag an die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen gebunden; diese können nur durch einen neuen Erbvertrag wieder beseitigt werden.
Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden