Dies ist eine Auffassung, die sicherlich viele Menschen in Deutschland haben, und die auch häufig gegenüber Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden mitgeteilt wird. Dabei kann aus anwaltlicher Sicht in vielen Fällen nicht früh genug mit der erbrechtlichen Vorsorge begonnen werden. Natürlich setzt ein Erwägen seiner erbrechtlichen Möglichkeiten unweigerlich eine Auseinandersetzung mit seiner eigenen Sterblichkeit voraus, weswegen gut nachvollziehbar ist, dass viele gerade in jungen Jahren diesen Schritt scheuen. Doch selbstverständlich kann man nie wissen, wie das Schicksal spielt und welche Dinge jemanden unvorhergesehen ereilen können.
Des Weiteren kann auch und gerade bei Personen ohne hohes Einkommen oder große Besitztümer das gesetzliche Erbrecht Fallen bereithalten, die gegebenenfalls zu ungewollten einschneidenden Konsequenzen führen können. Dies soll an folgendem Beispiel aufgezeigt werden:
Ein Ehepaar hat zwei Kinder und lebt in einer gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung. Nennenswertes Kapitalvermögen besitzen sie nicht. Sie haben nun von der Möglichkeit eines so genannten „Berliner Testaments“ gehört, durch das sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen können. Sie setzen sich daher durch ein solches gegenseitig zu Erben ein und verfügen, dass das gesamte Vermögen nach dem Letztversterbenden auf ihre Kinder übergehen soll. Der nachvollziehbare Gedanke ist hierbei natürlich, dass der Nachlass zunächst „zusammengehalten“ und dem überlebenden Ehegatten ein sorgenfreies Leben in der Wohnung, also der gewohnten Umgebung, ermöglicht werden soll, bevor das Vermögen nach dessen Tod auf die Kinder übergeht.
Es wurde allerdings nicht bedacht, dass dieses Testament dazu führt, dass die beiden Kinder als gesetzliche Erben ihrer Eltern nach dem erstversterbenden Elternteil enterbt sind. Auch wenn schlussendlich doch noch nach dem Tode des Längstlebenden ihre Beteiligung am Nachlass erfolgt, sind sie nicht daran gehindert, schon nach dem Erstversterbenden ihren so genannten Pflichtteil geltend zu machen. Dieser stellt einen Anspruch auf eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils dar.
Im geschilderten Fall würde dies jedoch bedeuten, dass die Mittel des Nachlasses ohne die Eigentumswohnung nicht ausreichen würden, um den Kindern ihre Pflichtteilsansprüche auszuzahlen. Der längstlebende Ehegatte wäre sodann im Extremfall gezwungen, die Wohnung zu verkaufen und aus ihr auszuziehen. Der Sinn und Zweck des Testaments, den die Ehegatten bei deren Abfassung im Sinn hatten, wäre sodann völlig verfehlt worden.
Selbstverständlich lässt sich nun wiederum einwenden, dass dies ja in „guten Familien“ nicht vorkomme, da die Kinder natürlich nicht einen Elternteil aus der Wohnung „hinauswerfen“ würden. Doch aus dem Gesetz ergibt sich, dass dies allein aufgrund der Stellung der Abkömmlinge dies möglich ist. Im Beispielsfall hätte durch eine passende erbrechtliche Vorsorge eine solche Situation vermieden werden können.
Es kann daher nur empfohlen werden, sich über die Regelung seines Nachlasses und insbesondere dann, wenn Grundstücke oder Eigentumswohnungen Bestandteile des Vermögens sind, frühzeitig Gedanken zu machen und fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Gerade, wenn sich die Familie noch einig ist, können durch eine vernünftige erbrechtliche Vorsorge Unklarheiten ausgeräumt und spätere Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden, was sicherlich nur im Interesse der gesamten Familie sein kann.
Neueste Kommentare