Die mit Spannung erwartete Erbschafts- und Schenkungssteuerreform rückt näher und nimmt nunmehr konkrete Formen an. Der aktuell vorliegende Entwurf der Bundesregierung (unter anderem in Gestalt eines Ergebnispapiers der so genannten „Koch-Steinbrück-Arbeitsgruppe) enthält im Wesentlichen folgende Eckdaten:
- Das neue Erbschaftssteuergesetz soll im Laufe des nächstenJahres verabschiedet werden rückwirkend für alle Erb- und Schenkungsfälle ab dem 01.01.2008 gelten.
- Kommt es zu einem Erbfall zwischen dem 01.01.2007 und der Verkündung des neuen Gesetzes, hat der Steuerpflichtige die Wahl, ob er nach altem oder nach neuem Recht besteuert werden will, kann also errechnen lassen, welche Rechtslage für ihn günstiger ist. Für Schenkungen gilt dies jedoch gerade nicht; hier kommt ab dem 01.01.2008 nur neues Recht zur Anwendung.
- Für Erben oder Beschenkte, die in die Steuerklasse I fallen (z.B. Ehegatte, Kinder, Enkelkinder) werden die bisherigen Steuersätze beibehalten, gelten aber bis zu höheren Zuwendungen. Wurde beispielsweise nach alter Rechtslage auf einen steuerpflichtiger Vermögenserwerb bis 52.000 € 7 % und auf einen solchen bis 256.000 € 11 % Steuern erhoben, gilt nunmehr 7 % bis 75.000 € und 11 % bis 300.000 €, was der Steuerklasse I leichte Vorteile bringt.
- Wesentlich erhöht werden die Steuerfreibeträge. Konnte der Ehegatte des Erblassers oder Schenkers bisher bis zu 307.000 € und die Kinder bis zu 205.000 € steuerfrei erwerben, steigen diese Sätze auf 500.000 € bzw. 400.000 €, darüber hinaus noch bei Enkeln auf 200.000 €. Dies dürfte im Regelfall in dieser Steuerklasse zu einer Verbesserung der Steuerlast führen.
- Die Verlierer der Erbschaftssteuerreform, sofern das Gesetz so verabschiedet wird, sind definitiv die Erben bzw. Beschenkten der Steuerklassen II (Geschwister, Nichten und Neffen, Eltern, Schwiegereltern) und III (alle übrigen), die nach den gleichen, wesentlich erhöhten Steuersätzen besteuert werden. So fällt bei einem steuerpflichtigen Erwerb von bis zu 6.000.000 € 30 %, bei einem solchen bis zu 13.000.000 € oder sogar noch mehr gar 50 % Erbschaftssteuer an.
- Von vornherein klar war nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass Grundstücke zukünftig nicht mehr mit dem wesentlich niedrigeren und damit für den Steuerpflichtigen günstigeren Steuerwert, sondern nach dem „gemeinen Wert“, also dem Verkehrswert in Ansatz kommen. Hierdurch ergeben sich Mehrbelastungen für die meisten Steuerpflichtigen, wenn sich im Nachlass Grundstücke befinden oder solche verschenkt werden.
- Auch das Betriebsvermögen darf nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr auf der Grundlage günstigerer Bewertungen in Ansatz gebracht werden. Hier gedenkt der Gesetzgeber offenbar, umfassende Maßnahmen zur „Verschonung des Betriebsvermögens“ im neuen Gesetz zu treffen, die dazu führen sollen, dass gerade kleine und mittelständische Betriebe erbschaftssteuerlich nicht übermäßig belastet werden. Hier wird zum Beispiel über eine pauschale Ausnahme des zu versteuernden Vermögens vom bis zu 85 %, eine gleitende Freigrenze von 150.000 € nachgedacht. Weiterhin soll bei Unternehmen, in denen sich die gesamte Lohnsumme zehn Jahre nach der Übertragung in keinem Geschäftsjahr geringer ist als in den fünf Jahren vor der Übertragung, eine weitere Steuervergünstigung eintreten. Hiermit soll Gewerbetreibenden ein Anreiz gegeben werden, das Lohnniveau in einem Unternehmen konstant zu halten, so dass eine etwaige Firmenübertragung nicht zu Lasten der Arbeitnehmer geht. Was diese Neuregelungen allerdings in der Praxis bringen, bleibt derzeit abzuwarten.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass sich das neue Erbschaftssteuerrecht, wenn es denn so verabschiedet wird wie derzeit geplant, für die meisten Erb- und Schenkungssteuerpflichtigen, wenn der Erblasser oder Schenker denn ihr Ehegatte, Eltern- oder Großelternteil ist, zu einer geringeren steuerlichen Belastung führen dürfte als das alte. Die ungünstigere Bewertung von Grundstücken und Betriebsvermögen sollte durch die günstigeren Steuersätze und vor allem die wesentlich erhöhten Freibeträge bei nicht gerade in den zweistelligen Millionenbereich gehenden Vermögensmassen mehr als ausgeglichen sein. Insoweit kann bei solchen Fällen, die in der Praxis die Überzahl darstellen, der Reform mit Gelassenheit entgegengesehen werden und auf etwaige „Panikschenkungen“ vor Jahresende, die noch nach altem Recht veranschlagt werden, verzichtet werden.
Bei Vermögensübertragungen auf sonstige Personen. also solche, die nicht mit dem Erblasser oder Schenker verheiratet oder eng verwandt sind, muss der Begünstigte allerdings damit rechnen, vom Steuerfiskus ab dem neuen Jahr wesentlich stärker zur Kasse gebeten zu werden. Hier kann in den meisten Fällen wohl nur zu schnellem Handeln geraten werden, um die alte Rechtslage noch „auszunutzen“. Dies leider allerdings, ohne Gewähr dafür zu haben, dass es von Seiten des Gesetzgebers tatsächlich so kommt, wie es derzeit zu erwarten steht.
Christof Bernhardt Rechtsanwalt
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