In Deutschland haben sich Unternehmer auf die Vermittlung von Krankenfahrten spezialisiert. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Stuttgart dürfen auch diese einen ermäßigten Steuersatz von 7% anstatt 19% in Ansatz bringen.
Grundsätzlich unterliegen bestimmte Beförderungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 10 UStG der ermäßigten Umsatzsteuer, die auch als Mehrwertsteuer bezeichnet wird. Geklärt werden musste, ob dies auch dann gilt, wenn der – wie hier – die Krankenfahrten aber gar nicht vom Unternehmer selbst erbracht werden, sondern dieser wiederum die Aufträge an dritte vermittelt. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Vermittler selbst keine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz (Taxikonzession) hatte, seine Subunternehmer jedoch schon.
Das Unternehmen rechnete mit den Krankenkassen, die ihm die Krankenfahrten vermittelte, ab und wies in seinen Rechnungen für mit Taxen durchgeführte Krankenfahrten den ermäßigten Mehrwertsteuersatz aus. Das Finanzamt änderte dies jedoch auf den Regelsteuersatz von 19 % ab, da seiner Meinung nach die Ermäßigung nur für Konzessionsinhaber gelten könne.
Für das Unternehmen lohnte sich der Gang vor das Finanzgericht in Stuttgart. Es bestätigte die Vorgehensweise des Unternehmens. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es entscheidend auf die Art und Strecke der Beförderung an, nicht auf die Konzession des Vermittlers.
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