Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 15. Januar 2026 in der Rechtssache C-77/24 klargestellt, dass Spieler Verluste aus illegalem Online-Glücksspiel grundsätzlich nach dem Recht ihres Wohnsitzstaates zurückfordern können – und zwar auch direkt von den Geschäftsführern eines ausländischen Anbieters, wenn ohne die erforderliche nationale Konzession gespielt wurde. Der EuGH ordnet entsprechende Klagen dem Deliktsrecht unter der Rom-II-Verordnung zu und verortet den Schadenseintritt am gewöhnlichen Aufenthalt des Spielers. Der Sitz der Gesellschaft, der Serverstandort oder das Land, in dem das Spielerkonto geführt wird, sind demnach regelmäßig nicht ausschlaggebend. Für Betroffene verschiebt sich damit der Schwerpunkt in Richtung heimischer Rechtsanwendung und verbessert die prozessualen Ausgangsbedingungen.

Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, stammt aus Österreich. Ein Spieler hatte zwischen 2019 und 2020 über eine in Malta lizenzierte Plattform teilgenommen und Verluste erlitten. Da in Österreich für Online-Glücksspiel eine nationale Konzession zwingend erforderlich ist und die Verträge ohne eine solche Erlaubnis als nichtig behandelt werden, richtete der Spieler seine Klage nicht gegen die inzwischen insolvente Betreibergesellschaft, sondern persönlich gegen deren Geschäftsführer. Die zentrale Frage lautete, ob es sich um eine gesellschaftsrechtliche Organhaftung handelt – dann wäre das Gesellschaftsstatut einschlägig – oder um eine unerlaubte Handlung im Sinne der Rom-II-Verordnung. Der EuGH stellte unmissverständlich fest, dass die behauptete Verantwortlichkeit nicht an interne Organpflichten anknüpft, sondern an den Verstoß gegen ein allgemeines gesetzliches Verbot, nämlich das Anbieten konzessionspflichtiger Glücksspiele ohne nationale Erlaubnis. Damit gilt Rom II; maßgeblich ist grundsätzlich das Recht des Ortes, an dem der Schaden eintritt, also der Wohnsitzstaat des Spielers.

Besondere Bedeutung hat die ausdrückliche Abkehr von einer rein technischen oder formalen Betrachtung. Der Schaden materialisiert sich nach der Luxemburger Entscheidung nicht dort, wo Server stehen oder eine ausländische Lizenz vergeben wurde, sondern dort, wo der Spieler am verbotenen Angebot teilnimmt. Das stärkt die Stellung von Verbrauchern, die in ihrem Heimatstaat klagen und die eigenen materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen – etwa bereicherungs- oder deliktsrechtliche Rückforderungsansprüche – nutzen können. Zugleich unterstreicht der EuGH, dass Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO als eng auszulegende Ausweichklausel nur dann zu einer anderen Rechtsordnung führt, wenn die Gesamtumstände eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweisen. Ob eine solche Konstellation vorliegt, etwa weil das Angebot eindeutig auf einen bestimmten ausländischen Markt zugeschnitten war, müssen die nationalen Gerichte im Einzelfall prüfen.

Für Deutschland bedeutet das: Anbieter, die ohne deutsche Konzession am Markt auftreten, müssen damit rechnen, dass Spielverluste vor deutschen Gerichten nach deutschem Recht geltend gemacht werden – unter Umständen auch persönlich gegen Geschäftsführungsmitglieder. Das Urteil entzieht typischen Abwehrargumenten den Boden, wonach allein der ausländische Sitz oder eine ausländische Lizenz maßgeblich seien. Entscheidend sind vielmehr Marktadressierung, tatsächliche Teilnahme der Spieler vom Wohnsitzstaat aus und das dortige materielle Recht. Für die Prozesspraxis eröffnet dies klare Linien bei Zuständigkeit und anwendbarem Recht und erschwert es, Verfahren in vermeintlich günstigere Rechtsordnungen zu verlagern.

Betroffene sollten ihre Position strukturiert aufbereiten. Ausgangspunkt ist die rechtliche Einordnung des Anbieters: Lag eine nationale Konzession vor? Wurde das Angebot auf den inländischen Markt ausgerichtet? Im nächsten Schritt sind Teilnahme, Einzahlungen, Auszahlungen und Verluste sorgfältig zu dokumentieren. Auf dieser Grundlage lässt sich prüfen, welche Rückforderungsansprüche nach dem Recht des Wohnsitzstaates in Betracht kommen und ob daneben deliktische Haftungstatbestände erfüllt sind. Zeitliche Aspekte sind wesentlich: Verjährungsfristen laufen, und in dynamischen Verfahrensumgebungen kann es geboten sein, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, wenn außergerichtliche Lösungen scheitern.

Auch für Organmitglieder von Glücksspielunternehmen zieht das Urteil eine klare Compliance-Leitplanke: Eine ausländische Lizenz und technische Infrastruktur im Ausland genügen nicht, um das Haftungsrisiko auf Distanz zu halten, wenn tatsächlich Spieler in Staaten ohne entsprechende Konzession adressiert werden. Wer trotz erkennbarer Rechtsrisiken keine tragfähigen Vorkehrungen trifft oder Märkte ohne geeignete Zulassung bedient, setzt sich einer persönlichen Inanspruchnahme im Wohnsitzstaat der Spieler aus. Vorstände und Geschäftsführer sind gut beraten, Marktauftritte, Zahlungsflüsse, Werbemaßnahmen und Geo-Blocking-Mechanismen an den Anforderungen der jeweils betroffenen Rechtsordnungen auszurichten.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Verbraucherinnen und Verbraucher dabei, ihre Ansprüche nach Maßgabe der Rom-II-Verordnung und des einschlägigen nationalen Rechts fundiert zu prüfen und durchzusetzen. Wir bewerten zuständigkeits- und kollisionsrechtliche Fragen, ordnen die materiellen Anspruchsgrundlagen ein und entwickeln eine praxistaugliche Strategie – beginnend mit der außergerichtlichen Geltendmachung, bis hin zur Klageführung, wo dies erforderlich erscheint. Gleichzeitig beraten wir Unternehmen und Organmitglieder zur Risikominimierung: Wir analysieren Marktadressierung und Konzessionserfordernisse, überprüfen interne Prozesse und erarbeiten Compliance-Konzepte, die auf die unions- und nationalrechtlichen Vorgaben zugeschnitten sind. Wir versprechen kein Ergebnis, aber wir sorgen für eine klare Einschätzung Ihrer Rechtslage und ein stringentes Vorgehen, das Beweise sichert, Fristen wahrt und Verfahrensökonomie im Blick behält.

Zusammenfassend verschiebt das EuGH-Urteil die Gewichte deutlich zugunsten der Spieler: Das maßgebliche Recht ist im Grundsatz dasjenige des Wohnsitzstaates, und die persönliche Haftung von Geschäftsführern rückt in den Bereich des praktisch Durchsetzbaren, sofern die materiellen Voraussetzungen gegeben sind. Die Ausweichklausel bleibt ein enges Korrektiv für besondere Ausnahmefälle. Wer betroffen ist – sei es auf Seiten der Spieler oder auf Seiten der Anbieter –, sollte nicht abwarten, sondern die eigene Ausgangslage zeitnah rechtlich bewerten lassen. Die Kanzlei Cäsar-Preller steht hierfür mit Erfahrung im Verbraucher- und Unternehmensrecht zur Verfügung und begleitet Sie von der ersten Prüfung bis zur konsequenten Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information zum EuGH-Urteil vom 15. Januar 2026 (C-77/24) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob Rückforderungen oder Haftungsansprüche bestehen und durchgesetzt werden können, hängt stets von den konkreten Umständen, der Beweislage und den nationalen Vorschriften ab. Wenn Sie Ihre Situation prüfen möchten, nehmen Sie gerne Kontakt mit der Kanzlei Cäsar-Preller auf – wir sichten Ihre Unterlagen vertraulich und besprechen die nächsten Schritte.