Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.6.15, Az.: 10 K 33/15, ist ein auf der Grundlage von Diktatkassetten und Excel-Tabellen geführtes Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß.

 

Der Kläger, ein angestellter Steuerberater und demnach ein Arbeitnehmer, sprach die für ein Fahrtenbuch notwendigen Angaben auf Diktatkassetten. Die Diktate wurden in Excel-Listen übertragen und am Jahresende gebunden erfasst und gemeinsam aufgewahrt. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch jedoch nicht an und ermittelte den geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regelung. Diese Beurteilung des Finanzamtes war, so urteile das FG, in Ordnung, da das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß war. Magnetbänder unbemerkt zu verändern, sei heutzutage kein Problem mehr. Außerdem sei nicht mit vertretbarem Aufwand nachprüfbar, ob die Kassetten auch vollständig in die Listen übernommen wurden.

Das FG ließ die Revision allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, um die Frage zu klären, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit Blick auf die technische Entwicklung der letzten Jahre zu stellen sind. Möglicherweise wird der BFH die Frage anders beantworten.