Viele Tausend Kapitalanleger haben sich in den letzten zehn Jahren statt einer Eigentumswohnung als Altersvorsorge und Steuersparmodell eine Beteiligung an einem Unternehmen andrehen lassen, welches sich im Wesentlichen mit dem Erwerb und Erhalt von Wohn- und Geschäftsimmobilien beschäftigt.
Findige Vermittler und Initiatoren solcher Projekte haben dabei mit falschen Versprechungen und sogar betrügerischen Methoden die Anleger dazu verleitet, in hoch riskante Kapitalanlagen zu investieren.
Bislang ging man davon aus, dass nur Anleger in Gesellschaften bürgerlichen Rechts damit rechnen müssen, dass sie persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Schulden der Beteiligungsfirma aufkommen müssen. Deshalb wurden in den letzten Jahren fast ausschließlich in Beteiligungsformen der Kommanditgesellschaft (KG) Beteiligungen in dieser Gestalt angeboten und am Markt unter die Anleger gebracht. Die Anleger beteiligten sich als sogenannte Kommanditisten an diesen Firmen und wähnten sich wegen ihrer beschränkten Haftung mit der Einlage und der entsprechenden Formulierungen in den Prospektenzumindest hinsichtlich ihres weiteren persönlichen Vermögens auf der sicheren Seite.
Im Insolvenzfall der Falk-Fonds hat jedoch der dortige Insolvenzverwalter Haftungsansprüche gegen Kommanditisten geltend gemacht für Schulden der Firma, an der sich die Anleger beteiligt haben. Den Hinweis auf die beschränkte Haftung eines Kommanditisten weist dabei der Insolvenzverwalter Nachmann dadurch zurück, dass er darauf verweist, dass die beschränkte Haftung nur dann greifen würde, wenn jeder einzelne Anleger als Kommanditist im Handelsregister verzeichnet sei. In allen anderen Fällen, und dies seien die allermeisten, würde die beschränkte Haftung gegenüber Drittgläubigern nicht wirksam sein.
Außerdem wäre es möglich, bereits ausgezahlte Gewinnbeteiligungen wieder zurü,ckzuholen an die Gesellschaft. Der Insolvenzverwalter der Falk-Fonds nimmt im Auftrag der kreditgebenden Banken deshalb die Anleger auf Rückzahlung in den vergangenen Jahren erzielter Gewinne in Anspruch.
Im schlimmsten Fall würde dies für die Anleger bedeuten, dass sie ihre Gewinne zurückzahlen müssten, dass sie ihre Einlagen verlieren würden und darüber hinaus auch noch persönlich für die Schulden der Firma einstehen müssten.
Jeder betroffene Anleger sollte sich deshalb fachkundigen Rat einholen, um vielleicht noch das Schlimmste zu verhindern.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
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