Grundsätzlich hemmt der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides die Verjährung. Dies gilt nach Entscheidung des Bundesgerichtshofes jedoch dann nicht, wenn im Rahmen des Mahnverfahrens falsche Angaben gemacht wurden, hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller hin.

Im nunmehr entschiedenen Fall wurde dem Antragsteller kurz vor Ende der Verjährung bewusst, dass er im Rahmen eines Immobilienkaufes Ansprüche gegen den Verkäufer wegen Aufklärungspflichtverletzungen hatte, fasst der Wiesbadener Rechtsanwalt den Sachverhalt zusammen.

Aufgrund dieser Pflichtverletzungen verlangte er nun einen „großen Schadensersatz“. Dieser sieht insbesondere die Rückübereignung der Immobilie vor.

Um die drohende Verjährung zu hemmen beantrage der beauftragte Rechtsanwalt einen Mahnbescheid, wobei er fehlerhaft angab, dass die Forderung nicht von einer Gegenleistung abhängen würde, obwohl der Anspruch gerade von der Übereignung der Immobilie abhing, erläutert Cäsar-Preller.

Die Gegenseite widersprach dem Mahnbescheid und erhob die Einrede der Verjährung. Mit der Argumentation hatte sie nun vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.

Dieses entschied, dass der Anspruchsteller sich nicht auf die Verjährungshemmung des Mahnbescheides berufen könne, da er sich diesen rechtsmissbräuchlich durch die Angabe falscher Tatsachen erschlichen habe, erklärt Cäsar-Preller die Entscheidung.

Grundsätzlich ist nämlich ein Mahnbescheid nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur bei Forderungen möglich, welche von keiner oder einer bereits erbrachten Gegenleistung abhängt. Dieses muss im Rahmen des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides auch bestätigt werden, was vorliegend fehlerhafterweise auch getan wurde.

Auch die mögliche Hemmung bezüglich des „kleinen Schadensersatzes“, d.h. lediglich eine Geldentschädigung für die Pflichtverletzung, wobei die Immobilie beim Käufer verbleibt, sah das oberste Bundesgericht nicht, vielmehr hatte der erlassene Mahnbescheid keinerlei Wirkung.

Entsprechend sind die Forderungen des Anspruchstellers entsprechend verjährt, fasst Cäsar-Preller die Folge der Entscheidung zusammen.