Grundsätzlich gilt: Wenn die Wohnung mehr als 10 Prozent kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, darf der Mieter in der Regel die Miete mindern. Wenn aber im Mietvertrag nicht die Wohnfläche, sondern die Anzahl der vermieteten Räume als Maßstab für die Mietberechnung vereinbart wurde, gilt dies ausnahmsweise nicht. 
In einem vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 306/09) verhandelten Fall hatte ein Vermieter die Wohnfläche im Mietvertrag mit „zirka 55“ Quadratmetern angegeben, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Angabe wegen möglicher Messfehler nicht verbindlich sei. Obwohl die Wohnfläche tatsächlich nur 43 Quadratmeter beträgt, durfte die Mieterin die Miete nicht kürzen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden