Kinder mit zu hohen Einkünften müssen eine eigene Police abschließen / Kassen prüfen
Von Rolf Winkler Wiesbaden – Ein besonderer Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung ist die kostenlose Mitversicherung von Familienangehörigen, insbesondere von Ehepartnern und Kindern. Derzeit prüfen die Kassen wie jedes Jahr, ob die kostenlos Mitversicherten hierauf tatsächlich Anspruch haben.
Auch die Kölnerin Sabine Gerber (Name geändert) bekam im Oktober Post von ihrer Krankenkasse, der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK). „Beitragsfreie Familienversicherung für Angehörige“ war der Brief überschrieben und es ging um den 11-jährigen Sohn der angestellten Lehrerin, der bislang über seine Mutter kostenlos versichert war. „Mein Mann ist in der DAK, da ist doch klar, dass unser Sohn ohne Beitrag mitversichert ist. Er ist ja schließlich noch lange nicht volljährig“, ärgert sich die Lehrerin und hält die ganze Aktion für bürokratischen Unsinn.
„Genau in diesemPunkt irren sich manche Versicherten“, erläutert Anja Papstein von der DAK-Zentrale in Hamburg. Häufig werden nämlich Kindergeld und die Familienversicherung durcheinandergeworfen: Beim Kindergeld spielt es solange die Kinder minderjährig sind nämlich tatsächlich keine Rolle, wie hoch deren Einkünfte sind. Anders bei der Familienversicherung: Die monatlichen Einkünfte der kostenfrei mitversicherten Angehörigen dürfen maximal bei 350,00 € im Monat liegen. Bei einem Mini-Job sind auch 400 € erlaubt. Gerade Kinder fallen gar nicht selten wegen Mieteinnahmen oder Zinseinkünften aus der Familienversicherung heraus, etwa dann, wenn sie größere Summen geerbt haben und diese ertragreich angelegt wurden, oder wenn Eltern Gelder auf den Namen ihrer Kinder in Bundesschatzbriefe oder andere Anlagepapiere investiert haben. Ist das Einkommen von Familienangehörigen dauerhaft höher, so müssen sie sich selbst (freiwillig) krankenversichern.
Kein Problem für Sabine Gerber: Sie hat den Kassen-Fragebogen inzwischen ausgefüllt und dabei wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass ihr Sohn keinerlei Einkünfte hat. Zugleich hat sie die Kasse darüber informiert, dass ihr Ehepartner ebenfalls bei der DAK versichert ist. Das reicht. Angaben zu dessen Einkünften sind dann nicht erforderlich. Schwieriger ist die Sache bei Familien mit „gemischter Versicherung“, wenn also ein Partner gesetzlich und der andere privat krankenversichert ist. Hier kommt es auf die genauen Einkommensverhältnisse an. Hat der gesetzlich Versicherte das höhere Einkommen, so können die Kinder des Ehepaares – soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – beitragsfrei familienversichert sein. Verdient der privat Versicherte mehr, ist dies nur möglich, wenn dessen Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Diese beträgt 2007 monatlich 3 975 €.
Stellt sich bei der Fragebogenaktion der Krankenkassen heraus, dass ein Familienmitglied schon längere Zeit zu Unrecht kostenfrei mitversichert war, so entfällt in jedem Fall die beitragsfreie Versicherung für die Zukunft. Zudem erhebt die Kasse auch rückwirkend noch Beiträge – maximal ab dem Zeitpunkt, an dem die Einkünfte des Familienversicherten die genannten Einkommensgrenzen überschritten haben. Gegebenenfalls kommt es dabei zu Nachzahlungen in vierstelliger Höhe.
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