Zu den Aufgaben einer Fluggesellschaft gehört es u.a. eine Ersatzmaschine bereit zu halten, auch wenn die Airline den Schaden vorab nicht erkennen konnte.
Den Passagieren steht eine Ausgleichszahlung zu, wenn ein Flug ausfällt wegen eines versteckten Fabrikationsfehlers im Flugzeug. Das Landgericht Baden-Baden entschied, dass es sich hierbei nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handele, der die Airline von der Zahlungspflicht entbunden hätte.
Ein Fall:
Ein Flug wurde annulliert. Deswegen forderte eine Ehepaar eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro pro Person. Dieses sprach das Landgericht ihm zu und berief sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs.
Denn ein außergewöhnlicher Umstand könne nur bei einem versteckten Fabrikationsfehler vorliegen, wenn mehr als ein Flugzeug einer Flotte betroffen ist. Dies war jedoch nicht der Fall. Deswegen hätte die Airline die Folgen auch relativ leicht beherrschen können.
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