Begeht ein Arbeitnehmer grobe Fehltritte, so kann dies eine Kündigung zur Folge haben. Dagegen ist die Häufigkeit von Fehlern allein nicht unbedingt ein Entlassungsgrund. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass Fehler je nach Art der Tätigkeit ein unterschiedliches Gewicht haben können.
Eine Beschäftigte eines Versandhauses erhielt in einem Fall zunächst eine Abmahnung und wurde dann gekündigt, weil ihre Fehlerquote deutlich über dem Durchschnitt lag. Die Frau klagte dagegen vor Gericht und bekam Recht (Bundesarbeitsgericht Erfurt, Aktenzeichen: 2 AZR 752/06). Die Richter urteilten, dass die Fehlerhäufigkeit allein kein Kündigungsgrund ist. Vielmehr muss der Arbeitgeber für eine Kündigung belegen, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung durch Fehler des Angestellten stark beeinträchtigt ist.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden