In Zeiten, in denen der Tourismus in Deutschland blüht und immer mehr Menschen Urlaub im eigenen Land machen, kommt bei vielen die Frage auf, ob und wie man selbst auch daraus einen Vorteil ziehen kann. Dies kommt vor allem für Eigentümer von Wohnungen in Frage.
Und zwar, indem sie Ihre Eigentumswohnung als Ferienwohnung vermieten. Aber ist das einfach so möglich?
Zu dieser Frage nimmt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Cäsar-Preller Wiesbaden, in Anlehnung an die Rechtsprechung Stellung.
Grundsätzlich ist eine solche Nutzung einer Eigentumswohnung zulässig.
So auch der BGH (BGH Urt.v.15.1.2010, Az. V ZR 72/09), welcher die Nutzung ebenfalls als zulässig erachtet, dies jedoch nur, wenn die Teilungserklärung nichts Gegenteiliges enthält. Wenn dies der Fall ist, kommt eine Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung von vorneherein nicht in Betracht. Außer die Teilungserklärung würde geändert werden.
Diese Vermietungsart bietet vielfältige Vorteile und erfreut sich immer größer werdender Beliebtheit, zumal auch die Nachfrage an solchen „privat vermieteten Ferienwohnungen“ sowohl auf dem Land als auch in der Stadt wächst. Zu beachten ist allerdings, dass einige Städte die Nutzung von Eigentumswohnungen als Ferienunterkunft einschränken. Hier empfiehlt es sich, zur Sicherheit anwaltlichen Rat einzuholen bzw. die städtischen Verordnungen zu konsultieren. Letztlich ist auch zu beachten, dass die gewerberechtlichen Vorgaben eingehalten werden müssen.