Es reicht nicht aus, zu denken, dass ein Anschlussflug wegen eines Streiks ausfallen könnte, um einem Passagier die Mitnahme zu verweigern. Deshalb kann der Passagier eine Ausgleichszahlung verlangen, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.  
Der Fall:
Eine Frau buchte einen Flug von Hamburg über Paris nach Mexiko-Stadt. Jedoch durfte die Frau in Hamburg nicht an Bord, weil der Anschlussflug in Paris mit großer Wahrscheinlichkeit wegen eines Streiks ausfallen würde und die Frau deshalb in Paris stranden würde.  
Dem Gericht reichte der bloße Verdacht aber nicht aus, um die Beförderung zu verweigern. Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass das Risiko einer Fehleinschätzung die Airline tragen muss. 
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuenuns auf Ihren Besuch.