Storniert ein Kunde seinen Flug aus privaten Gründen oder ähnlichem, hat die Fluggesellschaft den Flugpreis zu erstatten, stellt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller nun dar.
Das wird viele verwundern, denn wenn man aus privaten Gründen kündigt, denkt man, man könne nichts unternehmen. Doch die Rechtslage anhand von vielen ergangenen Urteilen sieht anders aus, erklärt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Bei dem Kauf eines Tickets handelt es sich um einen Werkvertrag, der Fluggast kann nach der gesetzlichen Regelung vor Abflug, das heißt bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.
Storniert ein Fluggast eine Buchung, so muss die Fluggesellschaft zumindest einen Teil des Ticketpreises erstatten. Die in dem Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren müssen auf jeden Fall erstattet werden, doch oftmals bleibt es nicht nur bei den Steuern und Gebühren, sondern der komplette Ticketpreis wird erstattet.
Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Fluggesellschaften in der Praxis nicht nachweisen, dass ihnen Kosten durch die Stornierung des Fluges entstanden sind. Denn nach einer Stornierung haben die Fluggesellschaften die Aufgabe eine Abrechnung vorzulegen, wie viele Ersparnisse sie beispielsweise durch die Stornierung vorweisen können.
Wurde der Sitzplatz zum Beispiel bereits anderweitig vergeben, entstehen der Fluggesellschaft keine zusätzlichen Einbußen. Aber auch wenn der Fluggast nicht mitfliegt, spart die Fluggesellschaft Kosten für Kerosin, Essen und Trinken. Diese Ersparnisse müssen dem Fluggast erstattet werden.
Um sich gegen solche Vorgehensweisen der Fluggäste bei Stornierungen zu schützen, führen die Fluggesellschaften immer häufiger Stornoklauseln an. Auch hierbei ist zu beachten, dass nicht jede Stornoklausel wirksam ist, denn der Fluggast muss auf diese Klausel hingewiesen worden sein.
Bei Buchungen im Internet kann man hierbei zum Beispiel mit einem Link darauf hinweisen, solche Hinweise etc. finden sich nicht häufig vor und die Fluggesellschaften können sich nicht auf ihre Stornoklauseln berufen.
Möchten Sie einen Flugpreis erstattet bekommen, wird die Fluggesellschaft dem nicht ohne weiteres nachkommen, es empfiehlt sich hierbei anwaltliche Hilfe zu suchen, schlägt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller vor.
Neueste Kommentare