Das Verbreiten von NS-Symbolen ist strafbar. Dennoch wurde ein Mann freigesprochen, der das Foto einer Corona-Maske mit einem Hakenkreuz postete, um die Corona-Politik zu kritisieren. Der Freispruch wurde nun jedoch vom Kammergericht (KG) aufgehoben.
Es geht um das Verhalten des Angeklagten Christopher „CJ“ Hopkins, der in zwei Posts Kritik an den Corona-Maßnahmen der Bundesregierung äußerte. Die Tweets des 63-jährigen Schriftstellers und Satirikers aus August 2022 bestand jeweils aus einem kurzen Text und einer Fotomontage, auf der eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung mit Hakenkreuz abgebildet sind. Darunter schrieb er „#Masken sind Symbole der Ideologiekonformität“ und zitierte Gesundheitsminister Karl Lauterbach mit den Worten „Von der Maske geht immer auch ein Signal aus“.
Der 2. Strafsenat am KG gibt letztlich der Revision der Generalstaatsanwaltschaft statt und spricht ihn für die zwei Tweets schuldig (Urt. Am 30.09.2024 (Az. 2 ORs 14/24). Im Gegensatz zum Amtsgericht (AG) Tiergarten (Az. 255 Cs 209/23) sieht das KG in den Tweets eine Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB). Das AG hatte Hopkins´Äußerungen als überspitzte, aber legitime Kritik an der Regierung durchgehen lassen. Das KG stellte fest: Kritik an der Regierung darf nicht der NS-Symbolik entsprechen – sofern sie nicht gleichzeitig ihre Ablehnung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft deutlich macht.
Das Hakenkreuz ist ein Kennzeichen i.S.d. § 86a Abs. 2 StGB, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, „Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen“. Die juristische Hauptfrage war, ob die eingefügte Abbildung aus Maske und Hakenkreuz derart in den Begleittext integriert ist, dass sie als Kritik an Regierung und Corona-Maßnahmen von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Die Gerichte prüfen zum einen, ob die Äußerungen eine ablehnende Haltung zum Nationalsozialismus zum Ausdruck bringen. Nach der Rechtsprechung ist in solchen Fällen von keiner Verwendung eines propagandistischen Kennzeichens auszugehen. Zum anderen könnten die Äußerungen unter den Tatbestand des § 86 Abs. 4 StGB fallen, welcher Ausnahmen von der Strafbarkeit für Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit vorsieht. Nachdem das AG Tiergarten noch einen Tatbestandsausschluss angenommen hatte, hielt das KG beide Ausnahmen für nicht einschlägig. Die Tweets würden dem Schutzzweck der §§ 86, 86a StGB widersprechen.
Die Vorsitzende Richterin begründet, es gehe dem Gesetz um Verbannung von NS-Symbolen aus dem öffentlichen Raum. Die Strafandrohung soll die Wiederbelebung und Normalisierung verhindern. Deshalb darf das Symbol auch im Zusammenhang mit Staatskritik nicht verwendet werden, ohne
dass offen und deutlich eine ablehnende Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus zum Ausdruck kommt. In seinen Tweets habe Hopkins keine deutliche Kritik am Nationalsozialismus zum Ausdruck gebracht. Eine ablehnende Haltung gegen Staatshandeln und Vergleich mit der NS-Willkürherrschaft genüge nicht. Mit der Abbildung des Hakenkreuzes würden die nationalistischen Völkermorde relativiert.
Sind NS-Vergleiche stets strafbar, weil sie gleichzeitig Nationalsozialismus und Holocaust verharmlosen? Dies würde allerdings dazu führen, dass zahlreiche Journalisten, die politisches Handeln auf dem Cover ihrer Zeitschriften mit Abbildung eines Hakenkreuzes darstellen, sich strafbar machen würden. Hier könnte der Strafbarkeitsausschluss nach § 86 Abs. 4 StGB weiterhelfen. Demnach sind Äußerungen, die „der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken“ dienen, sozialadäquat und nicht verboten.
Im Fall Hopkins sah das KG in seinen Tweets keine staatsbürgerliche Aufklärung, da nicht berichtet, sondern ausschließlich Kritik geäußert wurde. Der Eindruck werde vermittelt, die Verwendung des Hakenkreuzes wäre in Deutschland nicht verboten. Ob die Bildmontage ein Kunstwerk darstellt, lässt das Gericht offen. Denn die Urheberschaft Hopkins‘ lässt sich hier nicht nachweisen.
Da das Urteil rechtskräftig ist, bleibt Hopkins nur noch die Möglichkeit Verfassungsbeschwerde einzureichen oder vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu ziehen.
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