Fremdenfeindliche Meinungsäußerungen sind nicht grundsätzlich verboten
Der wachsende Zulauf von Flüchtlingen im gesamten Bundesgebiet ist insbesondere denjenigen Minderheiten ein Dorn im Auge, die ein rassistisches Gedankengut hegen. Diese Minderheiten sind es auch, die in den vergangenen Wochen vermehrt fremdenfeindliche Äußerungen in sozialen Netzwerken veröffentlicht haben. Hierauf hat zum Teil der Staat mit der Einleitung eines Strafverfahrens und daran anschließender Verurteilung reagiert. Bei nüchterner Betrachtung einiger dieser Fälle fragt sich aber, ob die Schwelle zur Strafbarkeit wirklich überschritten war oder ob legales Verhalten von den erkennenden Gerichten kriminalisiert wurde. Hintergrund der Betrachtung soll das grundrechtlich gesicherte Recht eines jeden sein, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz). In Deutschland ist es insbesondere erlaubt, Ausländer nicht zu mögen und dies auch öffentlich zu äußern. Staatliches Handeln, das versucht, entsprechend unliebsame Meinungsäußerungen, die in der Mehrheit keinen Konsens finde, zu unterbinden und im Keim zu ersticken, ist unzulässig. Der Staat muss auch Mindermeinungen über Ausländer und sonstige Minderheiten ertragen und tolerieren. Nicht zulässig ist es, dem Einzelnen vorzuschreiben, welche Meinung er über Ausländer zu vertreten hat. Solange eine fremdenfeindliche Äußerung weder als Beleidigung noch als Volksverhetzung zu werten ist, darf sie in der Öffentlichkeit getätigt werden und der Staat hat dies zu tolerieren. Eine funktionierende Demokratie muss nämlich auch fremdenfeindlichen Minderheiten die Chance geben, ihre Meinung zu äußern. Der Staat darf fremdenfeindliche Meinungsäußerungen daher nicht grundsätzlich verbieten.
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