Wenn der Führerschein aufgrund einer Missachtung von Verboten eingezogen wurde, so kann es einige Zeit dauern, bis man ihn wieder hat. Ein Autofahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 Stundenkilometer überschritten hatte, bekam dies am eigenen Leib spüren. Zunächst sah das zuständige Amtsgericht von einem Fahrverbot ab, weil der Betroffene nicht vorbelastet, geständig und beruflich dringend auf den Führerschein angewiesen war. Jedoch wehrte sich hiergegen die Staatsanwaltschaft erfolgreich. Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall von dem Fahrverbot lagen nach Ansicht des übergeordneten Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 239/09) nicht vor. Von der Anordnung eines Fahrverbots kann nur unter engen Voraussetzungen abgesehen werden. Beispielsweise wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art führt, wie den Verlust des Arbeitsplatzes oder zum Existenzverlust bei einem Selbstständigen. Berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, sind jedoch grundsätzlich hinzunehmen. So ist es dem Betroffenen zumutbar, durch einen Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, z. B. durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme von Urlaub, Beschäftigung eines bezahlten Fahrers oder Bildung einer Fahrgemeinschaft. Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden