Wer seinem Vorgesetzten oder Kollegen eine Mail mit anzüglichem Inhalt schickt, welcher den Inhalt zur sexuellen Belästigung überschreitet, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen. Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
In einem nunmehr vom Arbeitsgericht Regensburg verhandelten Fall hatte ein Angestellter im Rahmen einer Fortbildung seiner Arbeitskollegin von seinem Privathandy eine anstößige E-Mail gesendet.
Während der Fortbildung hatte die Empfängerin den Inhalt der Mail nicht weiter thematisiert, meldete die Mail aber später dem Arbeitgeber, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.
In dem im Anschluss durchgeführten Personalgespräch entschuldigte sich der Versender der Mail und erklärte er habe dies nur lustig gemeint.
Dennoch erklärte der Arbeitgeber die außerordentlich fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentlich fristgerechte Kündigung.
Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Er war der Ansicht, dass seine Verfehlung die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen könne.
Dies sahen die Arbeitsrichter anders und hielten die Kündigung für wirksam.
Sie gingen davon aus, dass der Inhalt als sexuelle Belästigung zu qualifizieren sei. Hierbei spiele es keine Rolle, ob die Anzüglichkeit beabsichtigt gewesen sei oder nicht, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller das Urteil.
Es sei insoweit davon auszugehen, dass eine Frau den Inhalt als Belästigung empfindet, welche die fristlose Kündigung rechtfertigt.
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