Piloten, Stewardessen und Flugbegleiter klagen immer häufiger über Erkrankungen aufgrund von Kabinenluft. Häufig treten an Bord von Flugzeugen unangenehmen Gerüche auf, denen die Mitarbeiter der Flugunternehmen ausgesetzt sind. „Immer häufiger sind auch die deutschen Sozialgerichte mit solchen Fällen befasst, wenn die Piloten, Stewardessen oder Flugbegleiter die entsprechenden Berufsgenossenschaften auf Verletztengeld, Verletztenrente oder sonstiger BG-Leistungen wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in Anspruch nehmen“, teilt Fachanwalt für Sozialrecht Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden mit.

Arbeitsunfall durch Fume-Event bei Piloten, Stewardessen und Flugbegleitern

Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die Erkrankung, wegen der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) in Anspruch genommen werden, nachgewiesen werden. Grundsätzlich muss der Versicherte hierfür einen sogenannten Vollbeweis führen.

Keine erleichterte Beweisführung

In einer aktuellen Entscheidung hat das Gericht festgestellt, dass der Flugbegleiter sich bei einem sogenannten Fume-Event-Syndrom nicht auf eine Beweislastumkehr berufen könne. Es müsse nachgewiesen werden, dass die Erkrankung konkret von der Kabinenluft stamme. Eine Wahrscheinlichkeit genüge hier nach Auffassung des Gerichts nicht.

Rechtslage immer noch offen

Rechtsanwalt Bernhardt mahnt die Betroffenen jedoch davor, ablehnende Bescheide der Berufsgenossenschaft einfach hinzunehmen. „Ein Widerspruch oder eine Klage zum Sozialgericht sollten immer zumindest rechtlich geprüft werden“, so der Fachanwalt für Sozialrecht. Die Ursache eines Fume-Events ist nach wie vor nicht zweifelsfrei geklärt und im Kern immer noch umstritten.

SG Gießen, Urteil vom 01.02.2019, Az. S1 U 61/15

Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden