Wer in einem muslimischen Land Urlaub macht muss grundsätzlich damit rechnen vom Muezzin zum Gebet gerufen zu werden, darauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller hin.
In einer Entscheidung des Amtsgerichtes Hannover wird dies nochmals klargestellt. In dem entschiedenen Fall verlangte der Kläger rund 50 % des Reisepreises zurück. Er rügte neben einer abgebrochenen Armlehne im Flugzeug und einer etwas ruppigen Landung insbesondere eine Lärmbelästigung durch den mehrmals täglich rufenden Muezzin.
Das Gericht wies die Klage ab, wie der Rechtsanwalt Cäsar-Preller erläutert. Die Muezzinrufe seien in einen muslimischen Land typisch und zu vergleichen wie Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land. Schon daraus würde sich ergeben, dass kein Reisemangel vorliegen würde. Darüber hinaus wurde in dem konkreten Fall in der Reisebeschreibung darauf hingewiesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum befindet. In Ortszentren muss man jedoch im Besonderen mit landestypischen Geräuschen rechnen und muss diese dulden, wie Cäsar-Preller die Entscheidung weiter kommentiert. 
Auch hinsichtlich der anderen Rügen hatte der Kläger keinen Erfolg. So sei eine abgebrochene Armlehne zwar eine Unannehmlichkeit, jedoch sei dadurch nicht der Flug unbrauchbar. Hinsichtlich der Landung hängt diese im Wesentlichen von den Wetterbedingungen ab. Hierauf hat aber der Reiseveranstalter keinen Einfluss, sodass eben auch mit unsanften Landungen zu rechnen sei.
Trotzdem weist der Rechtsanwalt Cäsar-Preller darauf hin, dass grundsätzlich Lärm im Urlaub, wie auch üble Gerüche und andere Hotel- oder Flugmängel, zu einer Minderung des Reisepreises berechtigen können.