In einem aktuellen Gerichtsurteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten wurde eine 22-jährige Frau zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie auf einer verbotenen Versammlung den Slogan „From the river to the Sea, Palestine will be free“ skandierte. Das Gericht sah darin eine Billigung der schweren Verbrechen, die vier Tage zuvor durch den Hamas-Angriff in Israel verübt worden waren. Diese Gräueltaten, zu denen Morde und Geiselnahmen zählten, wurden vom Gericht als schwere Straftaten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet.

Die Richterin entschied, dass der Slogan, unmittelbar nach dem Hamas-Angriff als Leugnung des Existenzrechts Israels und als Befürwortung dieser Angriffe verstanden werden könne. Obwohl der Slogan selbst in der Vergangenheit unterschiedlich interpretiert wurde – von einem Ausruf zur Gewalt bis hin zu einem vagen Wunsch nach Gerechtigkeit für Palästinenser – sah das Gericht in diesem Kontext eine klare Störung des öffentlichen Friedens, erklärt Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

In der Urteilsbegründung ging das Gericht nicht auf die Frage ein, ob der Slogan als Symbol der Hamas strafrechtlich relevant sei. Auch blieb unklar, welche weiteren Umstände des Versammlungsgeschehens das Urteil beeinflussten. Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden in den kommenden Wochen erwartet.

Strafbarkeit oder Meinungsfreiheit: Der Kontext entscheidet

Die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten verdeutlicht, wie stark der Kontext die strafrechtliche Bewertung solcher Parolen beeinflusst. Nach § 140 StGB wird die Billigung von Straftaten bestraft, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Meinungsfreiheit schützt solche Äußerungen jedoch grundsätzlich – solange sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Straftaten stehen, stellt Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden klar.

Wie ehemaliger Bundesrichter Prof. Dr. Thomas Fischer argumentiert, ist der Slogan an sich nicht strafbar. Wird er jedoch in Verbindung mit Gewalttaten, wie den Angriffen der Hamas vom 07. Oktober 2023 geäußert, kann er als Billigung dieser Taten gewertet werden. Diesen Standpunkt vertrat auch das AG Tiergarten in seinem Urteil.

Ein anderes Gericht, das Landgericht Mannheim, entschied hingegen im Mai 2024 anders: Es lehnte einen Strafbefehl gegen eine Person ab, die den Slogan auf einem Plakat bei einer Versammlung im Mai 2023 verwendete. Diese Veranstaltung erinnerte an die „Nakba“ und hatte somit einen anderen historischen Kontext. Dies zeigt, dass Zeit und Umstände entscheidend sind, um zwischen strafbarer Billigung und zulässiger Meinungsäußerung zu unterscheiden, erklärt Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Unklare Rechtslage in der Einstufung als verbotene Kennzeichnung

In dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten wurde die Frage offengelassen, ob die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ als Kennzeichen einer verbotenen Organisation im Sinne der §§ 86, 86a StGB zu werten ist. Diese Rechtsfrage wird seit dem Hamas-Verbot durch das Bundesinnenministerium (BMI) am 2. November kontrovers diskutiert. Das BMI hatte den Slogan als Kennzeichen der Hamas eingestuft, unabhängig vom Kontext oder der vollständigen Äußerung des Spruchs.

Die Berliner Staatsanwaltschaft bejaht seitdem zumindest einen Anfangsverdacht der Strafbarkeit bei der Verwendung des Slogans. Gerichte prüfen jedoch unabhängig, ob Symbole oder Parolen tatsächlich als Kennzeichen verbotener Organisationen gelten. Im vorliegenden Fall war dieses Delikt nicht Gegenstand der Anklage, weshalb das Gericht sich damit nicht auseinandersetzte. Ob das Amtsgericht Tiergarten die Zuordnung der Parole zur Hamas teilt, bleibt unklar. Die schriftlichen Urteilsgründe könnten hierzu mehr Klarheit bringen.

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