Wenn der Gerichtsvollzieher bei einer Wohngemeinschaft klingelt um gegen eines der Mitglieder zu vollstrecken stellt sich für die Übrigen oft die Frage, ob der Gerichtsvollzieher auch schuldnerfremde Gegenstände pfänden darf.
Grundsätzlich prüft der Gerichtsvollzieher nicht wer Eigentümer eines zu pfändenden Gegenstandes ist, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller, sondern lediglich wer Gewahrsamsinhaber des Gegenstandes ist, also wer grundsätzlich direkten Zugriff auf den Gegenstand hat.
In der Regelwird der Schuldner nur auf die Gegenstände in seinem Zimmer direkten Zugriff haben.
Dies bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher auch schuldnerfremde Gegenstände im Zimmer des Schuldners pfänden kann.
Hiergegen kann der Eigentümer im Anschluss bis zur Zwangsversteigerung vorgehen und sein Eigentumsrecht geltend machen, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Im Anschluss an die Versteigerung ist lediglich eine Klage auf Herausgabe der Versteigerungserlös möglich.
Gegenüber dem Ersteigerer kann der Eigentümer weder Herausgabe noch Schadensersatz verlangen.
Jedoch stehen die werthaltigsten Gegenstände zumeist in dem gemeinschaftlich genutzten Wohnzimmer wie Stereoanlage, Spielekonsole oder TV-Gerät. An diesen haben regelmäßig alle Mitbewohner Gewahrsam, sodass eine Pfändung grundsätzlich unzulässig wäre, erklärt Cäsar-Preller.
Zumeist gehen die Gerichtsvollzieher jedoch nach dem Motto „Im Zweifel pfänden“ vor, sodass es durchaus häufig vorkommt, sodass die wahren Eigentümer gehalten sind zügig ihr Eigentumsrecht geltend zu machen.
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