Der Mieter bekommt vor dem Wochenende Post, dass ab der nächsten Woche ein Gerüst vor dem Haus aufgebaut wird. Denn an der Fassade stehen Reparaturen an. So ein kurzer Vorlauf ist ärgerlich. 
Wird ein Gerüst an der Fassade aufgebaut, müssen Mieter rechtzeitig bescheid bekommen. Jedoch gibt es hierfür keine gesetzliche Frist, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Der Termin hängt von der Dringlichkeit der Arbeiten ab. Jedoch sollte eine angemessene Frist vor dem Baubeginn bedacht werden. Jedoch gibt es auch Ausnahmen, wie etwa bei akuter Gefahr z. B. wenn die Fassadenteile abbröckeln. 
Der Mieter kann gegen ein Baugerüst, das ausschließlich für Ausbesserungsarbeiten eingesetzt wird, nur dann Einspruch einlegen, wenn er nicht rechtzeitig informiert wurde. Das gilt auch, wenn er durch die Arbeiten erheblich eingeschränkt ist und sie nicht sofort durchgeführt werden muss.
Dem Mieter sollte auf jeden  Fall bewusst sein, dass er mit dem Einspruch aber nur eine Verschiebung erreicht, denn Maßnahmen zum Erhalt der Gebäudesubstanz muss er dulden, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. 
Zudem sollte beachtet werden, dass Vermieter die Fassadenarbeiten per Telefon, E-Mail, Brief oder im persönlichen Gespräch mitteilen kann. 
Der Mieter kann in dem Zeitraum der Baumaßnahme – schon ab einem Tag- eine Mietminderung verlangen, wenn die Nutzung der Wohnung etwa durch die Verhüllung des Balkons, Baulärm oder Staub beeinträchtig wird. 
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.