In einem Versicherungsvertrag können sich Eheleute gemeinsam gegen Schäden absichern. Sie können aber keine Leistungen von der Versicherung verlangen, wenn sie sich gegenseitig Schaden an ihrem Eigentum zufügen. So muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zahlen, wenn zwei Autos bei derselben Versicherung in Vertrag stehen und die Frau dem Mann als Policeninhaber mit dem einen in das andere Auto fährt.
In einem Fall waren bei Fahrzeuge über den Ehemann versichert, die Frau wurde als mitversicherte Person geführt. Die Frau stieß in der Hofauffahrt des Anwesens der Eheleute mit ihrem Wagen gegen das Auto ihres Mannes. Der Schaden wurde mit rund 1.400 Euro beziffert. Der Mann verlangte von der Versicherung Schadensersatz, denn er sei der geschädigte Dritte. Das Versicherungsunternehmen berief sich auf die Regel, nach der Haftpflichtansprüche des Versicherten gegen mitversicherte Personen ausgeschlossen sind.
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: IV ZR 313/06) entschied zugunsten der Versicherung: Der Mann habe keine Ansprüche, wenn eine mitversicherte Person ihn schädigt. Das sei die Folge aus der Klausel, die in anderen Fällen die mitversicherte Ehefrau gegen Haftpflichtansprüche schützt.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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